Pressemitteilung | Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)

djb hält Verbot von Sukzessivadoptionen in Lebenspartnerschaften für verfassungswidrig

(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 18. Dezember 2012 über den Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2010 und über die Verfassungsbeschwerde einer betroffenen Lebenspartnerin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2009.

Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) mit Blick auf Adoptionen, insbesondere sogenannte Sukzessivadoptionen, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten.

Zur Problematik ist vorauszuschicken, dass eine Sukzessivadoption - begrifflich - die Stiefkindadoption eines bereits vom anderen Elternteil adoptierten Kindes ist. Diese bei Ehepaaren grundsätzlich mögliche Adoptionsform (§ 1742 BGB) halten die genannten Oberlandesgerichte in Lebenspartnerschaften - mangels konkreter Verweisung - nicht für zulässig.

Ob die Auslegung der einschlägigen Vorschrift des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 9 Abs. 7 LPartG) durch die Gerichte zwingend ist, wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben ebenso wie die Frage, ob die darin liegende Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.

Bei einer Stiefkindadoption geht es (allein) darum, sozialer Elternschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben. Bei der Sukzessivadoption ist dies nicht anders, wie der vom Oberlandesgericht Hamm entschiedene Fall besonders anschaulich zeigt. Dort leben ein leibliches und ein adoptiertes Kind in einer Lebenspartnerschaft; nur das leibliche Kind kann nach Auffassung des Gerichts im Wege der Stiefkindadoption auch Kind der anderen Lebenspartnerin werden. Das adoptierte Kind hingegen bleibt Kind allein der Annehmenden. Der andere soziale Elternteil hat nur die Mitsorgebefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 9 Satz 1 LPartG). Ansonsten bleiben ihm im Verhältnis zum anderen sozialen Elternteil nur vertragliche Regelungen im Hinblick auf Unterhalts- und Erbrecht.

Das verstößt nach Auffassung des djb gegen das Gleichheitsgebot, da leibliche und adoptierte Kinder ungleich behandelt werden und es an einer Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung fehlt.

Denn sämtliche einschlägigen Forschungen auf diesem Gebiet belegen, dass Nachteile für das Kindeswohl in Lebenspartnerschaften nicht zu erwarten sind.
In einer vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) in Auftrag gegebenen Studie wird vielmehr die gemeinschaftliche Adoption (eines fremden Kindes) durch Lebenspartner, die in vielen Ländern schon Realität ist, ausdrücklich vorgeschlagen (Rupp (Hrsg.), Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, 2009, S. 303).

Durchgreifendes Argument ist, dass es dem Kindeswohl dient, wenn ein zweiter Elternteil nicht nur sozial-familiär, sondern auch rechtlich vorhanden ist, insbesondere mit Blick auf sorge-, unterhalts- und erbrechtliche Beziehungen.

Dem ist aus Sicht des djb nichts hinzuzufügen. Aus dem Schutz der Ehe (Artikel
6 Abs. 1 Grundgesetz - GG) folgt nichts anderes. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich aus dem besonderen Schutz der Ehe nicht ableiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (BVerfGE 105, 313, 348). Hierzu bedarf es eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der hier fehlt.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb), Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Anke Gimbal, Geschäftsführerin Anklamer Str. 38, 10115 Berlin Telefon: (030) 443270-0, Telefax: (030) 443270-22

(cl)

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