Pressemitteilung | Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)

djb kritisiert Entfristung der Wohnsitzauflage für Geflüchtete

(Berlin) - Das BMI hat am Montag den Referentenentwurf zur Entfristung der Wohnsitzauflage nach § 12a Aufenthaltsgesetz vorgelegt. Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in das Recht auf Freizügigkeit sollte die Regelung ursprünglich nur befristet bis 6. August 2019 gelten. Nunmehr soll die Entfristung ohne jede Überprüfung der bisherigen Auswirkungen umgesetzt werden. Der Kabinettsbeschluss ist bereits für den 27. Februar 2019 vorgesehen.

Aus frauenpolitischer Sicht bestehen erhebliche Bedenken gegen die Entfristung und die damit einhergehende Verschärfung der Wohnsitzauflage. "Die Belange von gewaltbetroffenen und aus anderen Gründen besonders vulnerablen Frauen finden keine hinreichende Berücksichtigung in der gesetzlichen Regelung", so die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb) Prof. Dr. Maria Wersig.
Dies widerspricht nicht zuletzt der erst vor einem Jahr angenommenen Istanbul-Konvention zum Schutz vor Gewalt. Vor diesem Hintergrund ist der Verzicht auf eine Überprüfung der bisherigen Auswirkungen des Gesetzes nicht nachvollziehbar.

Die Wohnsitzregelung wurde 2016 eingeführt. Demzufolge sind anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit einem Aufenthaltstitel wegen eines Abschiebehindernisses oder auf der Grundlage eines Flüchtlingsaufnahme-Programms verpflichtet, ihren Wohnsitz für einen Zeitraum von drei Jahren in dem zugewiesenen Bundesland oder auf Grundlage einer Landesregelung in einer zugewiesenen Kommune zu nehmen.

Der djb fordert in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019
(https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K4/st19-05/) eine Prüfung der Wohnsitzauflage unter Berücksichtigung der europarechtlichen Anforderungen sowie der besonderen Auswirkungen auf Frauen. Soweit die Wohnsitzauflage ohne eine solche Prüfung entfristet wird, sind dringend gesetzliche Ergänzungen im SGB II und im Aufenthaltsgesetz selbst notwendig. Wenn Frauen sich aus Gründen des Gewaltschutzes außerhalb des Bezirks oder Bundeslandes ihrer Wohnsitzauflage aufhalten, muss insbesondere die Kostenübernahme für Lebensunterhalt und Frauenhäuser zuverlässig gewährleistet sein. Zudem muss die Ausgestaltung der Härtefallregelung konkretisiert werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb) Anke Gimbal, Geschäftsführerin Anklamer Str. 38, 10115 Berlin Telefon: (030) 443270-0, Fax: (030) 443270-22

(rs)

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