Pressemitteilung | Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)
Anzeige

djb-Stellungnahme zur Implementation der Sozialpädagogischen Prozessbegleitung im Strafverfahren

(Berlin) - Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Übersendung des Themenpapiers zur Implementation der Sozialpädagogischen Prozessbegleitung im Strafverfahren. Wir geben hierzu die nachfolgende Stellungnahme ab und werden uns gern an der Diskussion im Rahmen des für den Herbst vorgesehenen Runden Tisches beteiligen.

Das Themenpapier greift ein vom djb bereits seit langem behandeltes Thema, nämlich den Umgang mit Opferzeugen im Strafverfahren, auf.


I. Ausgangssituation

In den vergangenen etwa 15 Jahren ist im Bereich der Strafverfolgung zunehmend die Situation der Verletzten im Ermittlungs- und Hauptverfahren fokussiert und die Verbesserung ihrer Unterstützung in Gesetze umgesetzt worden. Dabei wurde die Wendung vom Objekt als Beweismittel hin zum Subjekt des Verfahrens mit eigenen Rechten als Ausfluss der Menschenwürde bei gleichzeitiger Wahrung der Balance zwischen den Rechten und Pflichten der Verletzten einerseits und der Beschuldigtenrechte andererseits nicht nur im Opferrechtsreformgesetz vollzogen.

Indes gibt es noch immer Konstellationen, in denen die Verletzten nicht in dem ihrer Rechtsstellung entsprechenden Maße Schutzrechte und Hilfsmöglichkeiten besitzen. So kann als Ausfluss des Legalitätsprinzips die verletzte Person als Zeugin oder Zeuge in das Ermittlungs- und Hauptverfahren gegen ihren oder seinen Willen gezwungen werden. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Umsetzung des staatlichen Gewaltmonopols und der Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung zum Schutz der Bürger unumstritten. Die Rolle als Zeugin oder Zeuge birgt indes nicht unerhebliche Risiken für die psychische und unter Umständen auch physische Gesundheit der verletzten Person. Gerade die Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten sind in diesem Zusammenhang besonderen Gefahren ausgesetzt. In dem Themenpapier zur Sozialpädagogischen Prozessbegleitung sind diese Risiken zutreffend dargestellt, die zudem unter dem Gesichtspunkt der sekundären Viktimisierung bereits seit mehr als zehn Jahren diskutiert werden.
Aus diesem Grund wurde und wird in verschiedenen Institutionen in den Bundesländern, wie z. B. Opferberatungsstellen, Weißer Ring e.V., etc., bereits Zeugenbegleitung angeboten. Gerade für kindliche und jugendliche Opfer von (schwerwiegenden) Gewalt- und Sexualdelikten ist jedoch eine besonders professionalisierte Begleitung während der gesamten Dauer des Strafverfahrens erforderlich. Diese Gruppe von Verletzten im Strafverfahren ist besonderen psychischen Gefährdungen ausgesetzt, weil Kinder und Jugendliche sich noch im Entwicklungsprozess befinden und nicht kompensierte Belastungen im Zuge der Strafverfolgung diesen Pro-zess nachhaltig stören oder gar zerstören können.
Diesem Risiko wird eine unprofessionelle Verfahrensbegleitung nicht gerecht.


II. Professionalisierte Zeugenbegleitung für kindliche und jugendliche Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten

Wie bereits im Themenpapier ausgeführt, umfasst die erforderliche Professionalisierung der Prozessbegleitung neben psychologischem Wissen Grundkenntnisse im Bereich der Diagnostik, umfassende altersangemessene
Gesprächsführungs- und Methodenkompetenzen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, eine fundierte Praxiserfahrung in der psychosozialen Alltagsarbeit mit Gewaltopfern und ihren Familien und - unabdingbar - Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen des Straf- und insbesondere des Strafprozessrechts, um den Kindern und Jugendlichen die Verfahrensschritte zuverlässig erklären zu können. Dass dabei über das Delikt selbst nicht gesprochen werden darf, gehört zu den Standards jeglicher Begleitung im
Ermittlungs- und Hauptverfahren.


1. Wer kann und soll diese professionalisierte Zeugenbegleitung leisten?

Die Staatsanwaltschaft ist gem. § 160 Absatz 2 StPO zur Objektivität verpflichtet. Eine Begleitung kindlicher und jugendlicher Opferzeugen im vorbeschriebenen Sinne ist ihr aus strafprozessualen, aber auch tatsächlichen Gründen nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft hat aufzuklären, was tatsächlich geschehen ist. Dazu gehört zwar auch, dass Zeugen ihrer Menschenwürde entsprechend als Subjekt des Verfahrens behandelt und über das Verfahren aufgeklärt werden. In diesem Verfahrensstadium wie auch in der Hauptverhandlung könnte die intensive Wahrnehmung der Betreuungs- und Trostrolle jedoch den Eindruck der Objektivität - wenn auch tatsächlich unbegründet - nicht nur für die Beschuldigte oder den Beschuldigten, sondern auch für die in ihrem Gerechtigkeitsemp-finden hoch sensiblen kindlichen und jugendlichen Opferzeuginnen oder Opferzeugen in Frage stellen.
Zudem erscheint es für diese Zeuginnen bzw. Zeugen als widersprüchliches Verhalten, wenn die betreuende Staatsanwältin oder der tröstende Staatsanwalt ihnen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage anscheinend in Zweifel ziehende Fragen stellt. Eine professionelle Zeugenbegleitung ,,de lege artis" durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erscheint deshalb nicht möglich.

Dies gilt in verstärktem Maße für die im Verfahren tätigen Richterinnen und Richter. Zwar sollen auch sie dem Verständnis als Grundrechtsträger entsprechend mit allen Zeugen menschlich umgehen. Indessen müssen gerade die Richterinnen und Richter in diesem Zusammenhang die Grenzen zum Anschein einer Parteilichkeit sorgfältig beachten, um sich nicht dem Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit auszusetzen.

In Fällen der zuzulassenden oder zugelassenen Nebenklage gem. §§ 406g, 397a,
395 StPO stehen im Ermittlungsverfahren die für die kindlichen und jugendlichen Opferzeuginnen oder Opferzeugen beauftragten Nebenklagevertreterinnen oder Nebenklagevertreter für Unterstützung, Begleitung, Erklärung und Trost zur Verfügung. Hauptaufgabe dieses juristischen Beistandes ist jedoch, die Wahrung der Beteiligungs- und Informationsrechte der kindlichen und jugendlichen Verletzten zu gewährleisten. Nebenklageanwältin und Nebenklageanwalt müssen an der Hauptverhandlung zur Wahrung der Rechte ihrer Mandantinnen und Mandanten von Beginn an teilnehmen, insbesondere auch während der Einlassung der oder des Angeklagten zur Person oder zur Sache. Zwar haben auch die Verletzten das Recht, selbst an der gesamten Beweisaufnahme, also auch während der Aussage der oder des Angeklagten, anwesend zu sein. Aus Gründen ihrer Glaubwürdigkeit ist dies jedoch regelmäßig kontraproduktiv. Warten sie indes ihren Aufruf als Zeugin oder Zeuge außerhalb des Gerichtssaals ab, stehen ihnen Nebenklagevertreterinnen oder Nebenklagevertreter für ihre Begleitung nicht zur Verfügung. Zudem sind die Nebenklageanwältin und der Nebenklageanwalt für psychosoziale Begleitung bei potentiell traumatisierten Zeuginnen oder Zeugen zumeist nicht ausgebildet.

Die den Zeuginnen und Zeugen grundsätzlich auf deren Antrag bei ihrer Vernehmung zustehenden Vertrauenspersonen gem. § 406f StPO sind ebenfalls regelmäßig nicht für eine qualifizierte Prozessbegleitung geeignet. In der Praxis entscheiden sich kindliche und jugendliche Opferzeuginnen oder Opferzeugen für eine ihnen nahe stehende Vertrauensperson, z.B. eine nahe Verwandte wie die Mutter, die Schwester oder eine befreundete Person. Zwar genießen diese Begleitpersonen sicher das Vertrauen der oder des Verletzten.
In der Regel sind sie jedoch nicht auf die als Tatfolgen auftretenden Probleme der Opfer vorbereitet. Darüber hinaus können sie selbst durch die Tat mittelbar traumatisiert sein. Zudem kommen sie häufig selbst als Zeuginnen oder Zeugen in Betracht und dürfen deshalb bei der Vernehmung der kindlichen und jugendlichen Zeuginnen oder Zeugen gem. § 58 StPO nicht zugegen sein.

Demzufolge bedarf es einer den Anforderungen entsprechend aus- und fortgebildeten professionellen Person als Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter. Die bislang erfolgte Evaluation der Fortbildung des Instituts für Opferschutz im Strafverfahren bestätigt deren Notwendigkeit. Diese liegt nicht zuletzt in der die Verfahrensdurchführung fördernde Stärkung der betroffenen kindlichen und jugendlichen Opferzeuginnen oder Opferzeugen.
Ermittlungs- und Hauptverfahren können dadurch beschleunigt durchgeführt, die Zeuginnen und Zeugen schneller einer professionellen Bearbeitung des Erlebten zur Vermeidung weiterer nachteiliger gesundheitlicher Folgen zugeführt werden.


2. Reformbedarf

a. Gesetzliche Verankerung

Sozialpädagogische Prozessbegleitung darf für kindliche und jugendliche Opferzeuginnen und Opferzeugen als Angebot nicht nur nach dem Zufallsprinzip erreichbar sein. Geboten ist vielmehr eine gesetzliche Verankerung, um diese Form der Unterstützung für alle potentiell betroffenen Opfer zu gewährleisten. Die ohne eigenes Verschulden zum Opfer einer Straftat gewordenen Verletzten, ohne deren Mitwirkung an der Verfahrensdurchführung der staatliche Strafanspruch nicht durchsetzbar wäre, haben Anspruch auf die bestmögliche Unterstützung durch den Staat. Eine gesetzliche Verankerung der sozialpädagogischen Prozessbegleitung erscheint deshalb bei den bereits in §
406 ff. StPO festgeschriebenen Zeugenschutzrechten sinnvoll.


b. Kosten

Ähnlich wie bei der/dem von Amts wegen zu stellenden Dolmetscherin oder Dolmetscher können die Kosten der sozialpädagogischen Prozessbegleitung als notwendige Verfahrensauslagen entsprechend § 8 JVEG abgerechnet werden. Über § 465 Absatz 1 StPO wären diese Kosten von der/dem Angeklagten zu tragen, im Falle eines Freispruchs fielen sie der Staatskasse zur Last.


3. Evaluation

Die Einführung der sozialpädagogischen Prozessbegleitung für kindliche und jugendliche Opferzeugen muss im Sinne eines Monitoring durch eine umfassende wissenschaftlich fundierte Evaluation begleitet werden, um die Wirkmechanismen dieses Instruments einschätzen und beurteilen zu können, ob eine Ausweitung auf erwachsene Opferzeuginnen bzw. Opferzeugen und weitere Straftatenkomplexe geboten erscheint.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb), Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Pressestelle Anklamer Str. 38, 10115 Berlin Telefon: (030) 443270-0, Telefax: (030) 443270-22

Logo verbaende.com
NEWS TEILEN:

NEW BANNER - Position 4 - BOTTOM

Anzeige