DKG zum Referentenentwurf eines 2. Fallpauschalen-Änderungsgesetzes / Verlängerung der Konvergenzphase nicht ausreichend
(Berlin) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat den Referentenentwurf zu einem 2. Fallpauschalen-Änderungsgesetz in Teilen kritisiert. DKG-Präsident Wolfgang Pföhler bezeichnete den Entwurf als insgesamt zu kurz gesprungen. Die vorgesehene Verlängerung der Konvergenzphase um nur ein Jahr sei nicht ausreichend, da Systemmängel bis 2008 nicht hinreichend behoben seien. Gleichzeitig sei die Abflachung des Einstiegswinkels zur Konvergenzphase im Jahre 2005 auf nur 15 Prozent bedenklich.
Pföhler appellierte an den Gesetzgeber, den Referentenentwurf nachzubessern. Er betonte, die DKG bleibe bei ihrer Forderung, die Konvergenzphase um zwei Jahre zu verlängern und den Einstiegswinkel auf 10 Prozent abzuflachen. Anderenfalls müssen wir mit großen Verwerfungen in der Krankenhauslandschaft rechnen, weil die Budgetveränderungen keinen vollständigen Leistungsbezug haben, warnte der DKG-Präsident. Der Reifegrad des DRG-Systems sei einerseits zu gering und Systemmängel könnten andererseits von der Selbstverwaltung nur sukzessive abgebaut werden.
Positiv beurteilte Pföhler, dass das BMGS der DKG-Forderung nach einer Korrekturmöglichgkeit für Fehlschätzungen bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes entsprochen habe. Zudem schaffe die Einführung eines Zuschlages für kalkulierende Krankenhäuser wichtige Anreize zur Verbesserung der Kalkulationsqualität. Die DKG begrüße ferner, dass der Gesetzgeber die mit einer pauschalierenden Finanzierung der Ausbildungsstätten einhergehenden Probleme erkannt hat und der Forderung einer stärkeren Individualisierung durch eine krankenhausindividuelle Vereinbarung eines Ausbildungsbudgets Rechnung trägt. Bedenklich sei jedoch die Orientierung an landesdurchschnittlichen Finanzierungsbeträgen (Richtwerten) ab dem Jahr 2006, die mittelfristig zu einer einheitlichen Höhe der Finanzierungsbeträge führen soll.
Begrüßenswert sei die Klarstellung, dass die zu Als höchst bedenklich bewertete Pföhler die vorgesehene Regelung zur Genehmigungsbedürftigkeit des Landesbasisfallwertes. Diese ist dem Entwurf zufolge nicht vorgesehen; der Klageweg für die Kliniken damit ausgeschlossen. Die Regelung, dass eine mögliche Schiedsstellenentscheidung nicht der Genehmigung bedarf, widerspreche zum einen dem Regelungsgehalt des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und biete darüber hinaus nicht mehr die notwendige Rechtssicherheit. Weiterhin bestünden gegen den Ausschluss der Klagemöglichkeit im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsweggarantie verfassungsrechtliche Bedenken.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., Gst. Berlin
Straße des 17. Juni 110-114, 10623 Berlin
Telefon: 030/39801-0, Telefax: 030/39801-301
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