DNA-Probe, Sicherheitsverwahrung und sicherer Maßregelvollzug gemeinsame Position von Kriminalbeamten und bayerischem Innenminister Dr. Günther Beckstein
(Birkenwerder) - Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) hat eine deutliche Verbesserung der Identifizierungsmöglichkeiten von Kriminellen durch den sog. "genetischen Finderabdruck" gefordert. "Künftig sollte zu den Standardmaßnahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81 b StPO) auch eine Speichelprobe und die Aufnahme in die DNA-Datei gehören", erklärte der stellv. BDK-Bundesvorsitzende Holger Bernsee nach einem Arbeitsgespräch mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern Dr. Beckstein (CSU) in München. Bisher werden von Tatverdächtigen lediglich Fingerabdrücke und Fotos gefertigt.
Bernsee betonte, dass der BDK die Haltung von Staatsminister Dr. Beckstein in dieser Angelegenheit voll und ganz unterstützt. "Wir sind uns mit Minister Dr. Beckstein einig, dass der genetische Fingerabdruck der Polizei erhebliche Möglichkeiten sowohl zur Aufklärung von Verbrechen als auch zur Vorbeugung von Straftaten bietet", so Bernsee. Gerade in jüngster Zeit sei dies mit der Aufklärung auch von lange Jahre zurückliegenden Gewaltverbrechen und der Festnahme der Täter deutlich geworden.
Der stellvertretende BDK-Bundesvorsitzende führte aus, dass es kaum einen Tatort gebe, an dem es dem Täter gelinge, keinerlei Spuren zu hinterlassen - sei es durch Blut, Schweiß, Speichel, Sperma oder sonstiges zurückgelassenes Zellmaterial. Viele schwere Straftaten könnten schnell aufgeklärt und Folgetaten verhindert werden, wenn hiervon genauso konsequent Gebrauch gemacht würde, wie dies etwa mit herkömmlichen Fingerabdrücken ganz selbstverständlich der Fall ist. "Dass dies aufgrund der restriktiven Rechtslage zur Zeit noch nicht möglich ist, ist sowohl unverständlich als auch auf Dauer mit Blick auf die Opfer nicht zu verantworten", sagte Bernsee.
Übereinstimmend erklärten der BDK und Staatsminister Dr. Beckstein darüber hinaus, dass zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Sexualstraftätern eine bundeseinheitliche Regelung zur Sicherungsverwahrung von Kriminellen auch nach der eigentlichen Verurteilung dringend geboten ist. Mit dem seit August 2002 in Kraft getretenen § 66a StGB wird die Bundesregierung dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung nicht gerecht. Denn Täter, die sich erst während ihrer Beobachtung im Vollzug als dauerhaft gefährlich erweisen, sehenden Auges zu entlassen, ist nach Auffassung des BDK letztlich eine Beihilfehandlung zu ihren späteren Verbrechen.
Letztlich erzielten Dr. Beckstein und die Kripo-Gewerkschaft Einigkeit darüber, dass Lockerungen im sog. Maßregelvollzug künftig unter bundeseinheitlichen Richtlinien erfolgen sollten nämlich nach dem Gesichtspunkt: Sicherheit vor experimenteller Therapie!
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