DRV erhält Zustimmung von der EU-Kommission in Brüssel
(Frankfurt) - Aus Sicht der EU-Kommission besteht derzeit keine Notwendigkeit, die Haftungshöchstgrenze bei der Kundengeldabsicherung zu ändern. Dies erklärte Fabio Colasanti, Generaldirektor bei der EU-Kommission für Unternehmen und unter anderem zuständig für die Tourismusbranche, anlässlich eines Spitzengespräches in Brüssel gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verbandes e.V. (DRV) Klaus Laepple sowie DRV-Vizepräsident Hans Doldi. Bisher liegt die Haftungshöchstgrenze bei 200 Millionen Mark jährlich je Versicherer. Die EU-Kommission sieht in der rechtlichen Regelung mit einer Haftungshöchstgrenze von 200 Millionen Mark eine richtlinienkonforme Umsetzung der EU-Pauschalreise-Richtlinie.
Im Bundesministerium für Justiz (BMJ) gibt es Überlegungen, die geltende Begrenzung ersatzlos zu streichen. Das BMJ sieht hier Änderungsbedarf aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes gegen die Republik Österreich, obwohl die deutschen und die österreichischen Insolvenzschutz- Regelungen grundsätzlich voneinander abweichen. In zahlreichen anderen EU-Mitgliedsstaaten gibt es ebenso wie in Deutschland eine Höchsthaftungs- begrenzung. Die EU-Kommission sieht daher keinen Handlungsbedarf.
Der DRV hat gegenüber der EU-Kommission deutlich gemacht, dass keine Notwendigkeit einer Änderung der in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelung besteht. Ein Wegfall der Haftungshöchstgrenze würde in Deutschland dazu führen, dass insbesondere die großen Unternehmen nicht mehr versicherbar wären. Des weiteren bestehen erhebliche Bedenken, ob eine unlimitierte Haftung nach deutschem Recht zulässig ist. Bei einer unlimitierten Haftung wären die Versicherer nicht mehr bereit, Rückversicherungsschutz zu übernehmen.
Die darüber hinaus in Deutschland geplante Abschaffung des Rabattgesetzes und die Liberalisierung der Zugabeverordnung sei, so Colasanti, eine nationale Angelegenheit. Er sehe nicht die Folge, dass ein solcher Schritt zwangsläufig zum Wegfall von Preisbindung und zu einer Infragestellung des Handelsvertreterstatus führen werde. Einvernehmen bestand zwischen den Vertretern der Kommission und des DRV, dass der Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wettbewerbsrechtliche Folgen haben muss. Das deutsche Wettbewerbsrecht müsste dann besonders im Interesse des Mittelstandes sicherstellen, dass Missstände und Missbrauch verhindert werden. Fabio Colasanti erklärte, dass die EU-Kommission im Falle des Wegfalls von Rabattgesetz und Zugabeverordnung genau beobachten werde, welche Folgen sich in Deutschland ergeben werden. Gegebenenfalls könnte hier ein Eingreifen der EU-Kommission erforderlich werden.
Gerüchte, wonach die EU-Kommission die Einbeziehung der Tourismusbranche in der Regelung der Distanzhandelsrichtlinie plane, wies Colasanti entschieden zurück. Colasanti erklärte wörtlich: Die Kommission hat nicht die Absicht, hier irgendwelche Änderungen vorzunehmen.
An dem Gespräch nahmen auf Seiten der EU-Kommission Generaldirektor Fabio Colasanti und der Leiter des Referates Tourismus Reinhard Klein teil.
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