DStV-Präsident Pinne: Gebühr für verbindliche Auskunft ist abziehbar
(Berlin) - Die ab dem 1.1.2007 anfallenden Gebühren für eine verbindliche Auskunft des Finanzamts sollen nach Angaben aus dem Bundesfinanzministerium nur dann abziehbar sein, wenn die zu Grunde liegende Steuerart als Betriebsausgabe abziehbar ist. Dies geht aus einem Artikel der Zeitschrift Börse Online vom 23. November 2006 hervor.
Dieser Auslegung widerspricht der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) ausdrücklich. „Es wäre eine Abkehr vom Veranlassungsprinzip und systematisch überhaupt nicht zu rechtfertigen“, sagte DStV-Präsident Jürgen Pinne. Es gibt keine Rechtsnorm, die einer Berücksichtigung der Gebühren für eine verbindliche Auskunft als Betriebsausgaben widerspricht. Im Gegenteil: Gemäß § 4 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft z. B. über eine betriebliche Umstrukturierungsmaßnahme sind zweifellos betrieblich veranlasst und damit abziehbar.
Der DStV hat sich bereits entschieden gegen die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ausgesprochen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
Annette Theobald, Referentin, Presseabteilung
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: (030) 278762, Telefax: (030) 27876799
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