Eheverträge begrenzen Unternehmerrisiken im Falle der Scheidung / Zugewinnausgleichsansprüche können Unternehmer in Bedrängnis bringen
(Nürnberg) - Jahr für Jahr werden in Deutschland mehr als 200.000 Ehen geschieden. Auch an Unternehmern und Feiberuflern, so der Nürnberger Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, ist diese Entwicklung natürlich nicht vorbeigegangen.
Allerdings, so betont der Familienrechtsexperte, kann eine Scheidung für Unternehmer im Einzelfall existenzbedrohende Folgen haben, die es abzusichern gelte, denn: Werde für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, sei der Vermögenszuwachs, juristisch Zugewinn genannt, den ein oder beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben, anlässlich der Scheidung auszugleichen. Grob vereinfacht, so Weispfenning, sei hierzu zunächst zu ermitteln, welchen Wert das Vermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe hatte. Der sich hieraus ergebende Überschuss werde hälftig geteilt.
Welche Risiken sich hierdurch für Unternehmer ergeben können, zeigt die Lübecker Rechtsanwältin und Notarin Erika Zank auf. Ein Ehepaar hat 1991 geheiratet. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde für die Ehe beibehalten und nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart. Im Jahr 1993 gründet der Ehemann eine Firma, deren Wert bis 2007 auf rd. 2 Millionen Euro angewachsen ist. Die Ehefrau war nicht berufstätig, sondern hat die beiden Kinder versorgt. Ein Vermögenszuwachs hat deshalb bei ihr nicht stattgefunden. Reicht die Ehefrau nun die Scheidung ein, so erläutert Fachanwältin für Familienrecht Zank, hat diese gegen ihren Ehemann einen Ausgleichsanspruch von 1 Million Euro. Es liegt auf der Hand, so Zank, dass hierdurch für Unternehmer unkalkulierbare Risiken im Falle einer Scheidung entstehen können, die es rechtzeitig abzusichern gelte. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass für die Berechnung des Zugewinns nicht etwa die erheblich niedrigeren Steuer- oder Bilanzwerte des Unternehmens maßgeblich seien, sondern dessen tatsächlicher Verkaufswert.
Hieran, so weiß Rechtsanwältin Bäde aus Gera aus beruflicher Erfahrung, entzünde sich im Scheidungsfalle oft beträchtlicher Streit, da für das Scheidungsverfahren häufig schwierige Bewertungsfragen zu klären sind, die nicht selten zu langwierigen und vor allem kostspieligen Auseinandersetzungen unter den Ehegatten führen können. Vor diesem Hintergrund empfiehlt Familienrechtsexpertin Bäde daher auch in den Fällen, in denen ein Ehepartner ein Unternehmen oder sonstiges erhebliches Vermögen in die Ehe einbringt oder später hinzu erwirbt, die Risiken für den Fall der Scheidung durch einen Ehevertrag zu begrenzen, z. B. durch Vereinbarung von Gütertrennung oder der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Im letzteren Fall gilt die Gütertrennung nur für den Fall der Scheidung. Hält die Ehe dagegen bis zum Tode eines Ehegatten, erläutert Bäde, bleibt es bei der Zugewinngemeinschaft, woraus sich für den überlebenden Ehegatten erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Vorteile ergeben. Allerdings, so betonen alle Experten, dürfen Eheverträge keinen der Ehegatten sittenwidrig benachteiligen. Am besten sei es, so raten die Experten, wenn sich jeder der Ehegatten vor Abschluss eines Ehevertrages anwaltlich beraten lasse.
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Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)
Martin Weispfenning Weispfenning, Geschäftsführer
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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