Ehevertrag begrenzt Unternehmerrisiko im Falle der Scheidung / Zahlung des Zugewinnausgleichs kann zur Insolvenz führen
(Nürnberg) - Jahr für Jahr werden in Deutschland mehr als 200.000 Ehen geschieden. Auch an den Unternehmern ist diese Entwicklung nicht vorbeigegangen. Allerdings, so der Nürnberger Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, kann eine Scheidung im Einzelfall für den Unternehmer auch existenzbedrohende Folgen haben, die es abzusichern gilt.
Wird für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, so der Nürnberger Familienrechtsexperte, ist der Vermögenszuwachs, juristisch Zugewinn genannt, den ein oder beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben, anlässlich der Scheidung auszugleichen. Grob vereinfacht, so Weispfenning, ist hierzu zunächst zu ermitteln, welchen Wert das Vermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe hatte. Der sich hieraus ergebende Überschuss, so der Fachanwalt für Familienrecht, werde hälftig geteilt.
Dies bestätigt auch die Stuttgarter Rechtsanwältin Sabine-Sara Goethert, Leiterin des Fachausschusses Familienrecht der Vereinigung und zeigt die Risiken auf, die in diesem Fall damit für einen Unternehmer verbunden sein können. Ein Ehepaar hat im Jahr 1991 geheiratet. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde für die Ehe beibehalten und nicht durch Ehevertrag abbedungen.
Im Jahr 1993 gründet der Ehemann eine Firma, deren Wert bis zum Jahr 2005 auf 2 Millionen Euro angewachsen ist. Die Ehefrau war nicht berufstätig, sondern hat die gemeinsamen Kinder versorgt. Reicht die Ehefrau nun die Scheidung ein, so die Stuttgarter Familienrechtsexpertin, hat diese gegen ihren Ehemann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1 Million Euro, die zusätzliche Berechnung des Kaufkraftschwundes nicht einmal eingerechnet. Es liegt auf der Hand, so die Fachanwältin für Familienrecht Goethert, dass hierdurch für den Unternehmer unkalkulierbare Risiken im Falle einer Scheidung entstehen können, die es rechtzeitig abzusichern gilt. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass für die Berechnung des Zugewinns nicht etwa die erheblich niedrigeren Steuer- oder Bilanzwerte eines Unternehmens maßgeblich seien, sondern dessen tatsächlicher Verkehrswert. Hierdurch, so Goethert, ergeben sich im Falle der Scheidung auch häufig schwierige Bewertungsfragen, die oft erst nach langwierigen und vor allem auch kostspieligen Auseinandersetzungen unter den Ehegatten geklärt werden können.
Vor diesem Hintergrund, da sind sich die beiden Familienrechtsexperten einig, gelte es auch in den Fällen, in denen ein Ehepartner ein Unternehmen oder sonstiges erhebliches Vermögen in die Ehe einbringt oder später hinzu erwirbt, die Risiken für den Fall der Scheidung durch einen Ehevertrag zu begrenzen, z. B. durch Vereinbarung von Gütertrennung. Allerdings, so betonen beide Experten auch, sollte dabei auch kein Ehegatte übervorteilt werden. Eine nicht gerechte Lastenverteilung in einem Ehevertrag könne auch zur Unwirksamkeit führen. Am besten, so die Experten, sei, dass jeder Ehegatte sich vor Abschluss eines Ehevertrages zunächst von seinem eigenen Anwalt beraten lasse. Nur so sei eine faire und objektive Beratung beider Ehegatten gewährleistet.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: 0911/2443770, Telefax: 0911/2443799
Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands
- Landessozialgericht NRW: Kein Grabstein vom Sozialhilfeträger bei Missachtung eines Bestattungswunsches auf einem Rasengrab
- Bundesgerichtshof entscheidet zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt
- Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung