Pressemitteilung | Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. (bpt)

Einmalzahlung für TFA im Juli bei Unterschreitung des Mindestlohns / Nachbesserungsbedarf beim Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte durch Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

(Frankfurt am Main) - Der Tariflohn nach dem Gehaltstarifvertrag für Tierarzthelferinnen und Tiermedizinische Fachangestellte kann in den Einstiegsvergütungsgruppen für den Monat Juli 2015 möglicherweise den seit Januar 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von brutto 8,50 Euro pro Arbeitsstunde unterschreiten. Grund dafür: Der Juli hat mehr Arbeitstage als andere Monate in diesem Jahr Darauf verweisen die Sozialpartner Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt) und Verband medizinischer Fachberufe (VMF).

Arbeitgeber und Beschäftigte sollten deshalb prüfen, ob sie betroffen sind. Der Stundenlohn nach dem Mindestlohngesetz errechnet sich als Quotient aus dem Bruttomonatsgehalt und den tatsächlichen regelmäßigen Arbeitsstunden im konkreten Monat. Urlaubs-, Feier- und Krankheitstage werden dabei mit den Stunden berücksichtigt, die an diesen Tagen üblicherweise gearbeitet worden wären.

Wer als Arbeitgeber feststellt, dass im kommenden Juli der Mindestlohn unterschritten ist, muss den betroffenen Angestellten zusätzlich zum üblichen Gehalt eine einmalige Ausgleichszahlung zukommen lassen, welche die Differenz zum vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestlohn auffängt. Diese Einmalzahlung ist nach § 20 MiLoG innerhalb des für den Mindestlohn maßgeblichen Referenzzeitraums zu leisten, also mit dem Gehalt für Juli 2015.
Mit detaillierten Informationen machen beide Verbände ihre Mitglieder auf das Problem aufmerksam. Diese sind öffentlich zugänglich auf der bpt-Website sowie unter www.vmf-online.de . Zudem stehen die Rechtsabteilungen für Fragen ihrer Mitglieder zur Verfügung.

Die Verbände rufen dringend dazu auf, die Einhaltung des Mindestlohns ernst zu nehmen. Auch wenn nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum und geringen Betrag entsteht, sind die Arbeitgeber in der Pflicht. Bei Nichteinhaltung - gleich, ob vorsätzlich oder fahrlässig - droht ein Ordnungswidrigkeits-verfahren mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro.

Die Sozialpartner werden die Tarifverträge allerdings nicht korrigierend ändern. Nach § 3 MiLoG sind sie in einem solchen Fall "insoweit unwirksam". Konkret erübrigt sich eine Anpassung bei den nächsten Tarifverhandlungen, weil im Oktober 2015 ohnehin die zweite Stufe der letzten Tariferhöhungen in Kraft tritt und damit keine Mindestlohnunterschreitung mehr zustande kommt.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. (bpt) Pressestelle Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main Telefon: (069) 6698180, Fax: (069) 6668170

(mk)

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