Elterliches Testament vermeidet Streit und hilft Steuern sparen
(Nürnberg) - Jahr für Jahr werden mehr als 200 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Trotz dieses gewaltigen Vermögenstransfers hinterlassen nur rund ein Drittel aller Bundesbürger nach ihrem Tode auch ein Testament. Nicht selten führt dies zu einem langwierigen Streit in der Familie oder zu vermeidbaren erbschaftsteuerlichen Belastungen.
Hinterlässt der Verstorbene nach seinem Tode kein Testament, warnt der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, tritt nach seinem Tode die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein, wonach der Erblasser von seinem Ehegatten und seinen nächsten Verwandten zu Anteilen beerbt wird. Damit, so Henn, werden auch die so gefürchteten Erbengemeinschaften begründet, bei der keiner der Erben allein über seinen Erbanteil verfügen kann. Verstirbt z. B. der Ehegatte zuerst unter Hinterlassung seiner Ehefrau und drei Kindern, so wird dieser beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft von seiner Ehefrau zur Hälfte und von den drei Kindern zu je einem Sechstel Anteil beerbt.
Es liegt auf der Hand, so der Stuttgarter Erbrechtsexperte, dass damit häufig Streit einhergeht. Dies gelte insbesondere dann, wenn zum Nachlass sogenannte unteilbare Nachlassgegenstände gehören würden wie z. B. Häuser und Grundstücke. Auch andere Erbrechtsexperten, wie z. B. der Hamburger Rechtsanwalt Jörn Vinnen, raten daher dringend zur Abfassung eines Testamentes. Nur so lasse sich erreichen, dass nach dem Tode auch die gewünschte Erbfolge eintritt und Streit unter den Angehörigen vermieden wird, betont Vinnen. Das sogenannte gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern/-innen errichtet werden. Dies kann vor einem Notar erfolgen oder durch Hinterlassung eines gemeinschaftlichen, privatschriftlichen Testaments. Im letzteren Fall, betont Vinnen, müsse der gesamte Text von einem der Ehegatten oder Lebenspartner handschriftlich niedergelegt werden und beide Ehegatten/Lebenspartner müssen dieses Schriftstück mit Ort und Datum unterzeichnen. Zu beachten sei, dass ein gemeinschaftliches Testament grundsätzlich auch nur gemeinsam wieder aufgehoben werden könne, z. B. durch gemeinsamen Widerruf oder ein neues gemeinschaftliches Testament. Nach dem Tode eines der Ehegatten werden wechselbezügliche Verfügungen, wie z. B. Nach dem Tode des Letztversterbenden sollen unsere Kinder Andreas und Maike je zur Hälfte erben unwiderruflich.
Der Überlebende kann das Testament nach dem Tode seines Ehegatten nur dann widerrufen, wenn er alles ihm in diesem Testament Zugewendete ausschlägt oder das gemeinschaftliche Testament eine Klausel enthält, die ihn nachträglich noch dazu berechtigt, wie z. B.: Der Überlebende von uns ist berechtigt, dieses Testament nach dem Tode des Erstversterbenden von uns hinsichtlich der Erbfolge nach dem Letztversterbenden noch einseitig zu ändern oder aufzuheben. Damit, so Vinnen, werde allerdings auch der Schutzzweck und eigentliche Sinn eines gemeinschaftlichen Testamentes unterlaufen, nämlich, dass sich der Erstversterbende der Ehegatten darauf verlassen kann, dass nach dem Tode seines Ehegatten später auch die gewünschte Erbfolge, z. B. zugunsten der gemeinsamen Kinder, eintritt und nicht Dritte die Erbschaft erhalten.
Bei höheren Vermögen, und dazu zähle auch schon das Vorhandensein von Haus- und Grundbesitz, sei das gemeinschaftliche Testament auch ein hervorragendes Instrument, die Höhe der Erbschaftsteuer günstig zu beeinflussen, ergänzt der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der Vereinigung. Voraussetzung dafür sei, dass sich die Ehegatten von der häufig gewünschten gegenseitigen, alleinigen Erbeinsetzung lösen und beim Tode des Erstversterbenden der Ehegatten schon Kinder oder Enkelkinder mitbedenken. Setzen die Erblasser schon beim Tode des Erstversterbenden, z. B. den beiden Kindern je ein Vermächtnis von 200.000,00 Euro aus und den beiden Enkelkindern von je 50.000,00 Euro, so sind diese Vermächtnisse aufgrund der bestehenden Freibeträge für die Kinder und Enkelkinder steuerfrei. Beim Tode des Letztversterbenden jedoch, so Gieseler, seien diese 500.000,00 Euro bereits der Besteuerung entzogen, so dass hier insgesamt eine gravierende Steuerentlassung oder gar Steuerfreiheit erzielt werden könne.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Pressestelle
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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