Pressemitteilung | Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)

Entfernungspauschale / Einspruch nicht mehr erforderlich: Vorläufigkeitsvermerk erfasst auch Unfallkosten und höhere Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel

(Berlin) - Bislang ungeklärt war, ob die Vorläufigkeitsvermerke zur Entfernungspauschale auch die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit oder höhere Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit erfassen. Diese Ungewissheit hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) durch eine Anfrage an das Bundesministerium der Finanzen klären können. Die Vorläufigkeitsvermerke zur Entfernungspauschale berücksichtigen auch diese Positionen, bestätigte das Finanzministerium dem Verband. Ein gesonderter Einspruch ist daher nicht mehr erforderlich. Der Gesetzgeber plant nun, für die Entfernungspauschale wieder eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Spätestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können betroffene Steuerzahler ihr Geld zurückerhalten.

Der BdSt begrüßt diese Klarstellung ausdrücklich. "Letztlich wird damit Rechtssicherheit geschaffen, bis die alte Regelung zur Entfernungspauschale wieder hergestellt ist", so Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des BdSt. "Das Gesetz muss nun schnellstmöglich verabschiedet werden, damit diese betroffenen Steuerzahler endlich die zu viel gezahlten Steuern erstattet bekommen."

Steuerzahler, denen höhere Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Aufwendungen für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind und diese Aufwendungen noch nicht in ihrer Steuererklärung angegeben haben, sollten die Kosten mit den entsprechenden Belegen nun nachmelden, empfiehlt der BdSt. Dazu stellt der BdSt ein Musterschreiben auf seiner Internetseite unter www.steuerzahler.de zur Verfügung.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) Pressestelle Französische Str. 9-12, 10117 Berlin Telefon: (030) 2593960, Telefax: (030) 25939625

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