Entscheidung vom Oberlandesgericht: Urteil verbietet Brillenwerbung bei Ärzten
(Düsseldorf) - Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 30.10.2008 (2 U 25/08) einem Brillenanbieter verboten, Augenärzten ein Faltblatt zur Weitergabe an deren Patienten bereitzustellen sowie Augenärzten eine Musterkollektion von Brillenfassungen und eines Computers zur Unterstützung des Vertriebs von Brillen in deren Praxis zur Verfügung zu stellen.
In seiner Urteilsbegründung stuft das OLG Stuttgart die Werbung des Brillenanbieters als eine unlautere Anstiftung zu einem Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung ein: Der Arzt gerät durch diese gewerbliche Leistung somit potentiell in einen Konflikt zwischen dem, was er seinem Patienten aus ärztlicher Sicht und im Hinblick auf das von ihm zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot raten müsste und seinem eigenen kommerziellen Vorteil. Mit dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit durch Ärzte solle eine gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes verhindert werden. Das Gericht bewertete die Werbung als unlauter, da sie auf ein Verhalten des Arztes abziele, welches einen unangemessenen Druck auf seine Patienten darstellen würde, ihre Brille durch diesen Anbieter anfertigen zu lassen. Dieser würde durch eine erfolgsabhängige pauschale Vermittlungsgebühr (80 bzw. 160 Euro) des Anbieters an die Ärzte noch verstärkt. Zudem würden bei Auswahl und Anpassung einer Brillenfassung ästhetische sowie handwerkliche und nur ausnahmsweise medizinische Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
Mit seinem Urteil ist das OLG Stuttgart fast vollständig der Argumentation der Wettbewerbszentrale gefolgt und stellt einen juristischen Erfolg gegen den Brillenvertrieb durch Augenärzte dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zugelassen.
Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband der Augenoptiker (ZVA)
Gabriele Gerling, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
Alexanderstr. 25a, 40210 Düsseldorf
Telefon: (0211) 863235-0, Telefax: (0211) 863235-35
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