Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes
(Berlin) - Der Bundesverband der Freien Berufe begrüßt die Absicht der Bundesregierung, das im Bundesrat zur Verabschiedung der Steuerreform 2000 gegebene Wort zur Mittelstandsförderung einzulösen. Der Bundesverband der Freien Berufe weist darauf hin, dass der vorgelegte Gesetzentwurf das gegebene Wort aber nur dem Buchstaben, nicht aber dem Sinne nach einlöst.
Die Absenkung des Spitzensteuersatzes von 43 % auf 42 % ab 2005 unter Beibehaltung der bisherigen Grenzen, ab denen dieser gilt, schreibt den vorhandenen Mittelstandsbauch fort und ist daher nur eine geringfügige Entlastung.
Richtig unsozial hingegen ist die vorgeschlagene Regelung für die Neufassung des § 34 Abs. 3, die eine Mindestbesteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Praxis- und Kanzleiabgaben vorsieht. Hierdurch werden vor allem die kleinen Praxen, die am unteren Ende der Einkommensskala für Selbstständige rangieren, besonders benachteiligt. Der Bundesverband der Freien Berufe kann nicht erkennen, wie dies mit allgemeinen sozialdemokratischen- und Bündnis 90/Grünen-Grundsätzen vereinbar sein soll.
Den Regeln der Logik widerspricht, dass bei der Aufgabe wegen Berufsunfähigkeit und/oder Erreichung der Altersgrenze von teilweise selbstständig und teilweise angestellt tätigen Freiberuflern besonders im Heilmittelsektor kommt dies häufig vor jeweils die Steuerermäßigung für den einen Existenzverlust auf den anderen Existenzverlust angerechnet werden sollen.
Ebenso unlogisch weil es besonders Fleißige auch am unteren Ende der Einkommensskala straft ist der Umstand, dass bei Berufsunfähigkeit und Erreichung der Altersgrenze unter Mitwirkung an mehreren Gesellschaften und Praxen, die zum Teil gezwungenermaßen selbstständig sein müssen, nur für eine Abgabe und auf eine Existenzaufgabe die Ermäßigung gewährt wird. Hier wird der Gedanke, dass zum Ausscheiden aus dem Arbeitsleben durch Invalidität erzwungen oder wegen Erreichung der Altersgrenze der Versorgungstatbestand gestärkt werden soll, kontakariert. Nicht die Veräußerung des Betriebes, sondern das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist der Steuerminderungsgrund. Deshalb ist der Gesetzentwurf nicht konsistent formuliert.
Der Bundesverband der Freien Berufe begrüßt, dass bei Übergangsregelungen bisherige Abgaben unter Privilegierung des § 34 a. F. nur bedingt berücksichtigt werden sollen.
Der Bundesverband fordert den Gesetzgeber auf, an dieser Stelle nicht stehen zu bleiben, sondern die Altfälle seit 1998 in die neue Regelung einzubeziehen und die Ermäßigung ab sofort rückwirkend einzuführen. Es ist in hohem Maße unbefriedigend, und wird von den Betroffenen als den Rechtsfrieden störend empfunden, dass diejenigen, die zum Beispiel als Kassenärzte im Jahr 2000 wegen Überschreitung der Altersgrenze ihre Praxis veräußern müssen, von der Neuregelung nicht profitieren können. Ebenso seltsam mutet es vor dem erstrebten Zweck der Stärkung der Altersvorsorge an, dass diejenigen, die 1999 veräußern mussten oder veräußert haben, um in den Ruhestand zu gehen, und damit Platz auch für Jüngere zu machen, als die "dummen Verlierer" der Steuerreform dastehen.
"Die vorgelegte Nachbesserung ist alles in allem nicht die versprochene Entlastung des Mittelstandes und der Freien Berufe, wie sie der Mehrheit des Bundesrates als Äquivalent für ihre Zustimmung versprochen wurde.
Hier tut echte Nachbesserung Not!" so BFB-Präsident, Dr. Ulrich Oesingmann in Berlin.
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