Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

Erbeinsetzung von behinderten Kindern

(Nürnberg) - Eltern von behinderten Kindern sind in aller Regel bestrebt, diese auch über ihren Tod hinaus besonders abzusichern.

Hierbei, so der Brühler Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. mit Sitz in Nürnberg, werde seitens der Eltern häufig übersehen, dass das Sozialamt bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten bereits beim Tode des erstversterbenden Elternteils berechtigt sei, die seitens des behinderten Kindes entstandenen Pflichtteilsansprüche auf sich überzuleiten. Vor diesem Hintergrund, so Förster, sei es – bei größerem Vermögen aber auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen – wichtig, dem behinderten Kind bereits beim Tode des erstversterbenden Ehegatten eine Erbquote durch Testament zukommen zu lassen, die über dem Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes liege. Hierzu eigne sich z.B. sowohl beim Tode des Erstversterbenden als auch beim Tode des Letztversterbenden der Ehegatten das Instrument der so genannten „Vor- und Nacherbschaft“, wobei die Verwaltung des Erbteils in die Hände eines juristisch erfahrenen Testamentsvollstreckers gelegt wird, der den Erbanteil bis zum Eintritt der Nacherbschaft für den Behinderten verwaltet und ihm nur den Reinertrag des Erbteils jährlich zur Verfügung stellt. Da bei der Abfassung eines solchen Testaments jedoch zahlreiche gesetzliche Vorschriften sowie auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten seien, warnte der Brühler Erbrechtexperte davor, ein derartiges Testament ohne vorherige ausführliche rechtliche Beratung abzufassen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799

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