Pressemitteilung | Verband der PSD Banken e.V.

Erben und Vererben: Bis der Tod zum zweiten Mal scheidet

(Bonn) - Wenn ein Ehepartner stirbt, gibt es gesetzlich genau fixierte Regelungen hinsichtlich der Erbschaft - sofern kein Testament aufgesetzt wurde. Hat sich ein Paar bereits getrennt und stirbt der Ex-Partner während des Trennungsjahres, wird der Überlebende nicht zwangsläufig von der Erbschaft ausgeschlossen. Wenn ein Ehepartner nicht möchte, dass der andere erbt, muss er ein entsprechendes Testament oder einen Erbvertrag vereinbaren. Denn so lange die Ehe besteht, steht dem Partner der Pflichtteil zu. Ein vorhandenes gemeinsames Testament kann im Zuge einer Trennung widerrufen werden. Der Widerruf muss notariell beglaubigt werden, danach muss ein neues Testament angefertigt werden. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge.

Der Ehegatte verliert sein gesetzliches Erbrecht nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und die Scheidung schon beantragt war oder ihr zugestimmt wurde. Die Voraussetzung für die Scheidung der Ehe sind gegeben, wenn die Eheleute beim Tod des Partners schon ein Jahr getrennt leben und die Ehe zerrüttet ist. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens hat der überlebende Ehegatte grundsätzlich kein Erbrecht mehr.

TIPP: Hat ein Ehepartner den anderen bei einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten eingesetzt, muss die Versicherung nach dem Tod auch an den geschiedenen Ehepartner auszahlen. Diese Bezugsberechtigung muss also gesondert widerrufen werden. Wer vermeiden will, dass der oder die Ex etwas erbt, sollte auch mögliche Kinder berücksichtigen. Stirbt nach dem Ehepartner etwa zuerst das Kind, und hat es keine eigenen Nachkommen, erbt der geschiedene Partner letztendlich doch.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband der PSD Banken e.V. Pressestelle Dreizehnmorgenweg 36, 53175 Bonn Telefon: (0228) 95904-0, Telefax: (0228) 95904-99

(sk)

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