Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Erbschaften auf minderjährige Kinder vermeiden / Plötzlicher Unfalltod kann rechtliches Chaos verursachen

(Bonn) - Jahr für Jahr sterben auf Deutschlands Straßen mehrere tausend Bürger. Nicht selten handelt es sich dabei um den allein verdienenden Familienvater, der aus beruflichen Gründen alljährlich mehrere tausend Kilometer abspult. Zwar ist in vielen Fällen eine Lebensversicherung zugunsten des überlebenden Partners abgeschlossen. An die Errichtung eines Testaments denken, gerade in jüngeren Jahren, jedoch nur wenige.

„Dies“, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., „kann bei einem plötzlichen, unvorhergesehenen Tod gravierende rechtliche Auswirkungen haben und zwar dann, wenn der Verstorbene keine Kinder oder Kinder hinterlässt, die noch minderjährig sind. In diesen Fällen ist der überlebende Ehegatte kaum handlungsfähig.“ Ursache für das Dilemma ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das regelt, von wem der Verstorbene beerbt wird, wenn er kein Testament hinterlassen hat. Danach wird der Verstorbene aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seinen nächsten Verwandten und seinem Ehegatten beerbt.

Sind aus der Ehe noch keine Kinder hervorgegangen, erbt der überlebende Ehegatte in der Regel nicht allein. Neben Erben der sogen. „II. Ordnung“ – das sind die Eltern des Verstorbenen, die Geschwister, Nichten und Neffen – sowie neben Großeltern erhält der überlebende Ehegatte nur drei Viertel der Erbschaft, während das restliche Viertel auf die Eltern, Geschwister oder schlimmstenfalls sogar auf Nichten und Neffen übergeht, sollten Eltern und Geschwister bereits vorverstorben sein. Aus diesem Grund kann sich der überlebende Ehegatte plötzlich in einer Erbengemeinschaft von nicht selten, vier, fünf Personen wieder finden, ohne deren Zustimmung er nicht über das Erbe verfügen kann.

Aber auch wenn bereits Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, kann ein fehlendes Testament zu drastischen Auswirkungen für den überlebenden Ehegatten führen und zwar insbesondere dann, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteils noch minderjährig sind. Zwar werden durch das Vorhandensein von Kindern weiter entferntere Verwandten (Eltern, Geschwister usw) von der Erbfolge ausgeschlossen; die Kinder beerben jedoch – zu gleichen Anteilen – den Verstorbenen zur Hälfte neben dem überlebenden Ehegatten. Hinterläßt der Verstorbene z. B. seine Ehefrau und zwei Kinder, so wird er aufgrund gesetzlicher Erbfolge beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – die Regel, wenn nichts anderes vereinbart wurde – vom überlebenden Ehegatten zur Hälfte und von den beiden Kindern zu je einem Viertel beerbt. Sie bilden dann mit dem überlebenden Ehegatten ebenfalls eine Erbengemeinschaft. Sind die Kinder bereits volljährig, können sie im Rahmen der Erbabwicklung selbst rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Sind die Kinder jedoch zum Zeitpunkt des Todes noch minderjährig, wacht das Vormundschaftsgericht zum Zwecke der Erhaltung des Erbes für die Kinder über die Erbabwicklung. Dies kann verheerende Folgen haben.

Gehört z. B. zum Nachlass ein Haus, kann dieses nicht ohne weiteres vom überlebenden Ehegatten einfach verkauft werden. Vielmehr ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig, die wiederum nur erteilt wird, wenn das Haus auch tatsächlich zum marktüblichen Verkehrswert verkauft wird und der Wert in der Regel durch Einholung eines vorherigen Sachverständigengutachtens dokumentiert ist. Ist der überlebende Ehegatte daher zu einem schnellen (Not-) Verkauf gezwungen, z. B. weil das Haus noch belastet ist und er die Zins- und Tilgungsraten allein nicht aufbringen kann, ist er allein nicht handlungsfähig und muß weitere bürokratische Hürden überwinden, die häufig auch auf den Verkehrspreis niederschlagen – ein „Teufelskreis“, da nicht wenige Käufer aufgrund der Notsituation versuchen, den Preis noch weiter zu drücken oder im Hinblick auf die rechtlich unklare Situation sogar vom Kauf abspringen. Ein einfaches gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten im Todesfalle gegenseitig als Alleinerben einsetzen, rechtzeitig errichtet und am besten gleich nach der Eheschließung, würde alle vorgenannten (unangenehmen) Folgen verhindern.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27, 53173 Bonn Telefon: 0228/935570, Telefax: 0228/9355799

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