Erbschaftsteuer / Schonfrist für Sparmodelle läuft
(Nürnberg) - Bereits seit dem Jahre 2002 ist aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofs in München beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, in dem es um die unterschiedliche Bewertung von Immobilien bzw. Bar- und Wertpapiervermögen zum Zwecke der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer geht.
Während ein Erwerber Bar- und Wertpapiervermögen zum Nominalwert zu versteuern hat, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, genießen Immobilienerben häufig einen mehr als fünfzigprozentigen Bewertungsvorteil bei der Festsetzung der Steuer. Hierin, so der Experte, hat der Bundesfinanzhof auch den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen und das BVerfG angerufen. Mit einer Entscheidung ist nunmehr noch in diesem, spätestens jedoch im nächsten Jahr zu rechnen. Kippt das höchste deutsche Gericht die damit noch geltenden Bewertungsvorschriften, fällt damit auch eine der wenigen Steuereinsparmöglichkeiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, betont Passau. Insbesondere wenn Erwerber in ungünstige Steuerklassen fielen, wie z. B. Lebensgefährten oder entferntere Verwandte, ließen sich derzeit bei einer vorzeitigen Übertragung noch gravierende Steuervorteile erzielen.
Übertrage oder vererbe z. B. ein Unternehmer seiner Lebensgefährtin zum Zwecke der Absicherung Kapitalvermögen von Euro 700.000,00 , so entstehe hierfür eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Euro 243.180,00. Werde der Lebensgefährtin stattdessen eine unbelastete Immobilie im gleichen Verkehrswert übertragen, so entstehe aufgrund derzeit noch geltender Rechtslage bei einem im Bundesdurchschnitt etwa halbierten Steuerwert der Immobilie nur eine Steuerlast von rd. Euro 100.000,00-Ersparnis mehr als Euro 140.000,00! Vor diesem Hintergrund empfahl Passau allen Betroffenen, entsprechende Überlegungen anzustellen und gegebenenfalls noch rechtzeitig steuerlichen Rat einzuholen.
Mehr zur Erbschaftsteuer sowie zum Erbrecht enthalten auch die Ratgeber Sterben macht Erben sowie Sterben und Steuern, je Euro 8,00 zzgl. je Euro 1,10 Versand, c/o Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefax: 0911/2443799, E-Mail: hescher@scho-wei.de, www.erbrecht-anwaelte.com, www.erbschaft-steuerberatung.de.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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