Erbschaftsteuerreform der Bundesregierung für Unternehmen in der Kritik / Unklare Modalitäten erschweren die Planung
(Nürnberg) - Am 25.10.2006 hat die Bundesregierung eine Reform der Erbschaftsteuer bei der Unternehmensnachfolge beschlossen. Im Kern sieht diese vor, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer ab dem 01.01.2007 vollständig entfallen soll, wenn der Betrieb über zehn Jahre unverändert fortgeführt wird.
Was von einigen Politikern als wichtiger Beitrag zur Erhaltung von Unternehmen und Arbeitsplätzen gefeiert wird, dürfte hingegen so manchen Betriebsnachfolgern in Zukunft noch schlaflose Nächte bereiten, warnt der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, denn: Durch den Wegfall von bisherigen Freibeträgen und Bewertungsabschlägen verdoppele bis verdreifache sich die Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Betriebsnachfolger ab dem 01.01.2007. Könne dieser die Zehnjahresfrist, auch unverschuldet, nicht durchhalten, kommen auf ihn Steuernachforderungen zu, die die derzeit noch geltende Steuerlast bei weitem übersteigen können. Nach derzeitiger Rechtslage, so Gieseler, fallen z. B. für die Übertragung oder Vererbung eines Betriebes im Steuerwert von Euro 1 Million rd. Euro 44.800,00 an Steuern an. Ab dem 01.01.2007 werden es in diesem Fall jedoch rd. Euro 151.000,00 sein. Was dann tatsächlich an Steuern zu entrichten ist, soll in Zukunft auch von der Zusammensetzung des Betriebsvermögens abhängen, da ab dem 01.01.2007 zwischen so genanntem produktivem und nicht-produktivem Vermögen unterschieden wird. Ist in vorgenantem Fall z. B. so genanntes nichtproduktives Vermögen von Euro 300.000,00 enthalten = 30 Prozent, wird eine Steuerschuld von 30 Prozent auf Euro 151.000,00, mithin rund Euro 45.300,00, sofort fällig. Die restliche Steuerschuld von rund Euro 105.000,00 wird hingegen für zehn Jahre gestundet und danach erlassen, wenn der Betrieb für zehn Jahre unverändert weitergeführt wird. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Steuer je Jahr der Weiterführung nur um ein Zehntel. Der Rest wird, auch für den Fall der unverschuldeten Betriebsaufgabe oder Verkleinerung, für die Jahre der Nichtweiterführung nacherhoben.
Wie immer, das bestätigt auch Gieselers Vorstandskollege, der Kieler Steuerberater Jörg Passau, stecke der Teufel im Detail. Nach den Vorgaben der Bundesregierung ist die Steuerbefreiung für das produktive Vermögen über zehn Jahre hin nur dann möglich, wenn der Betrieb oder Betriebsteile in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt werden, und zwar im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes. Danach sind Orientierungsgrößen für die unveränderte Fortführung insbesondere der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Betriebsvermögen (Aktivvermögen) und die Zahl der Arbeitnehmer. Muss z. B. nach diesen Vorgaben ein Betriebsnachfolger im dritten Jahr der Unternehmensnachfolge einen unverschuldeten Auftragsrückgang hinnehmen und die Hälfte der Mitarbeiter entlassen, dürfte ihn nach den derzeitigen Vorgaben zusätzlich noch die Nachversteuerung für sieben Jahre treffen, also hier Euro 73.500,00, warnt der Steuerexperte. Vor diesem Hintergrund sei es gegebenenfalls auch weiterhin sinnvoll, das Unternehmen noch kurzfristig nach derzeit noch geltendem Erbschaftsteuerrecht zu übertragen.
Völlig unklar, so Passau, bleibt auch die Situation für Immobilienerben. Beschlüsse hierzu hat die Bundesregierung mit Hinweis auf das derzeit noch anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht vermieden und eine Neufassung des Bewertungsgesetzes bisher nicht vorgenommen. Insgesamt, so Passau, werde in der Fachwelt jedoch erwartet, dass sowohl das Gericht als auch der Gesetzgeber im Bundesdurchschnitt einen Wertansatz von 80 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes (bisher rd.
51 Prozent) anstreben, wodurch sich auch die Immobilienvererbung drastisch verteuern könnte. Auch hier gelte es, gegebenenfalls dem durch vorzeitige Übertragungen noch zu begegnen.
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Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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