Pressemitteilung | Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA)

Erfolg für die Augenoptiker bei Streit um Screeningtests

(Düsseldorf) - Erfolgreich für die Augenoptiker endete ein Revisionsprozess vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 21. April 2005 in Karlsruhe. Nach zehnjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen bestätigte der BGH damit die Position der Augenoptiker, bei Screeningtesten die Kunden nicht schriftlich über mögliche Folgeerscheinungen aufklären zu müssen.

Mit dem Urteil (Aktenzeichen I ZR 190/02) hat der Bundesgerichtshof die Revision der Wettbewerbszentrale und des hinter ihr stehenden Berufsverbandes der Augenärzte (BVA) zurückgewiesen. Er hat damit die 10 Jahre lange gerichtliche Auseinandersetzung rechtskräftig zugunsten der Augenoptiker entschieden.

Der Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) weist darauf hin, dass mit dem erfolgreichen Ende des Prozesses endlich Rechtssicherheit für die Augenoptiker bei der Durchführung von Screeningtests vorliegt. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2000 ging es bei dem vorliegenden Verfahren um die von Augenoptikern vorzunehmenden Aufklärungspflichten vor der Durchführung von Augeninnendruckmessungen und automatischen Gesichtsfeldprüfungen (Screeningtests).

Der BGH hat entschieden, dass diese Aufklärungspflichten weder schriftlich erfolgen müssen noch vom Kunden mit einer Unterschrift zu quittieren sind. Zudem wurde der Antrag der Augenärzte zurückgewiesen, dass Augenoptiker auch auf statistische Ungenauigkeiten bei der Messung hinweisen müssen. Damit werden aus Sicht des ZVA zurecht unnötiger Aufwand und neue, von den Augenärzten angestrebte Hürden für die Augenoptiker als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband der Augenoptiker (BIV) Alexanderstr. 25 a, 40210 Düsseldorf Telefon: 0211/863235-0, Telefax: 0211/863235-35

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