Pressemitteilung | Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. (vedec)

Erfolg für Mieterstrom-Projekte beim KWKG-Gesetzgebungsverfahren

(Hannover) - Am 2. Dezember 2015 wurde im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie eine Beschlussempfehlung für den "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016)" herausgegeben. Diese wurde am 3. Dezember 2015 im Deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Am 18. Dezember 2015 soll das neue KWK-Gesetz 2016 im Deutschen Bundesrat behandelt werden und am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die aktuellen Neuerungen stellen eine positive Entwicklung für effiziente Energiedienstleistungen wie das Contracting und Mieterstrom-Modelle dar. Was sich konkret am bisherigen Gesetzesentwurf geändert hat, wird im Folgenden erläutert.

Die Zielsetzung des KWK-Gesetzes wurde angepasst. Das KWKG 2016 soll zu einer Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes führen. Durch die Änderungen wird das KWK-Ausbauziel präzisiert und eine Perspektive für den KWK-Zubau bis zum Jahr 2025 geschaffen. Zudem wurde die Förderdauer für Anlagen unter 50 kW von 45.000 auf 60.000 Vollbenutzungsstunden gesetzt. Das neue KWK-Gesetz gilt für KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2022 in Dauerbetrieb genommen wurden.

Strom, der nicht ins Netz eingespeist, aber innerhalb einer Kundenanlage (Mieterstrom) geliefert wird (z. B. durch Contractoren), wird gefördert, sofern die volle EEG-Umlage entrichtet wird. Die Energiedienstleister erhalten für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt 4 Cent je Kilowattstunde, für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt 3 Cent je Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt 2 Cent je Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde und für den Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt 1 Cent je Kilowattstunde.

"Die erzielten Verhandlungsergebnisse sind ein großer Erfolg für die Contracting- und Energiedienstleistungsbranche. Insbesondere die annähernde Gleichstellung von dezentral erzeugten und genutzten Strom mit der Einspeisung ins öffentliche Netz ist ein wichtiger Schritt für eine erfolgreiche Energiewende." lobt Dipl.-Ing. Birgit Arnold, Vizepräsidentin im VfW die neuen Entwicklungen beim KWKG.

Ebenfalls positiv sind die großzügigeren Fristen bei den Übergangsregelungen zu werten: Eine Inbetriebnahme der KWK-Anlage muss bis zum 31.12.2016 erfolgen. Die ursprüngliche Frist im Regierungsentwurf war auf den 30.06.2016 angesetzt.

Quelle und Kontaktadresse:
VfW Verband für Wärmelieferung e.V. Pressestelle Lister Meile 27, 30161 Hannover Telefon: (0511) 36590-0, Fax: (0511) 36590-19

(cl)

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