Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
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Ergänzung des Musterrechtsbehelfs zur beschränkten Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen

(Berlin) - Am 17. Januar 2006 hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. auf Grund des Vorlagebeschlusses des BFH an das Bundesverfassungsgericht vom 14. Dezember 2005 (X R 20/04) einen Musterrechtsbehelf gegen die Beschränkung der Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung, soweit ihre Leistungen im Umfang denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, veröffentlicht. Zwar ist die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 3 EStG Gegenstand des Vorläufigkeitskatalogs des BMF, jedoch ist nicht klar, ob auch dieses neu beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren hiervon umfasst ist.

Im Katalog zur vorläufigen Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 AO findet sich seit Anfang der 90er Jahre (zuletzt BMF-Schreiben vom 2.11.2005):

„1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)“

Nach Angaben aus der Finanzverwaltung wird zur Zeit zwischen Bund und Ländern abgestimmt, ob die Nr. 1 einschlägig ist. Wird dies bejaht, wäre ein auf dem Musterrechtsbehelf beruhender Einspruch zurückzuweisen, da er sich gegen eine vorläufig ergangene Steuerfestsetzung richtet. Wenn Nr. 1 nicht eingreifen soll, wäre der Einspruch zur Vermeidung der Bestandskraft erforderlich.

Ab VZ 2005 fallen Beiträge zur Krankenversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen unter § 10 Abs. 4 EStG. Das BMF hat aber angekündigt, dass die Nr. 1 des Vorläufigkeitskatalogs zeitnah ergänzt werden soll. Ab dem VZ 2005 wären die Einkommensteuerfestsetzungen bezüglich der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen vorläufig.

Was ist zu tun? Solange der Umfang der Nr. 1 durch ein entsprechendes BMF-Schreiben nicht geklärt bzw. nicht ergänzt ist und die Bestandskraft eines Bescheides droht, sollte zur Rechtswahrung Einspruch eingelegt werden. Im schlimmsten Fall wird der Einspruch zurückgewiesen, weil er sich gegen eine vorläufig ergangene Steuerfestsetzung richtet.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030/278762, Telefax: 030/27876799

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