Erhöhung der Erbschaftsteuer noch rechtzeitig vorbeugen / Unheil droht aus Berlin und Karlsruhe
(Nürnberg) - Nach dem politischen Patt blicken die Bundesbürger gespannt nach Berlin. Welche rechtlichen und steuerlichen Änderungen kommen auf sie zu? Muss mit Mehrbelastung gerechnet werden?
Grundsätzlich nicht viel Gutes, so vermutet der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, werde in steuerlicher Hinsicht auf die Bundesbürger zukommen. Abgesehen von einer möglichen Vereinfachung des Steuerrechts, z. B. bei der Einkommensteuer, sowie einer möglichen Minderung der Körperschaftsteuer für Unternehmen, so Passau, dürfte es angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen für die Bürger insgesamt zu einer steuerlichen Schlechterstellung kommen. Insbesondere bei der Erbschaftsteuer, so der Kieler Steuerexperte, dürfte es in naher Zukunft zu drastischen Mehrbelastungen kommen. Dies gelte insbesondere für Immobilienerben sowie die Erben von Betriebsvermögen.
Bereits vor den Bundestagswahlen, so Passau, habe es in verschiedenen Bundesländern Pläne gegeben, die Erbschaftsteuer insgesamt zu erhöhen. Zudem drohe auch Unheil in dieser Hinsicht vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, welches aufgrund der Vorlage eines Verfahrens durch das Finanzgericht München bereits seit dem Jahre 2002 die Verfassungsmäßigkeit des derzeit geltenden Erbschaftsteuerrechts prüfe, das den Erben von Betriebs- und Immobilienvermögen im Verhältnis zu der Vererbung oder Verschenkung von Bar- und Wertpapiervermögen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen zugestehe. Mit dem Urteil, so Passau, sein nun in absehbarer Zeit zu rechnen.
Bei einer Abschaffung der derzeit noch bestehenden Vergünstigungen, politisch oder durch das BVerfG, drohen den Erben drastische Mehrbelastungen. Wer z. B. derzeit eine Immobilie im Verkehrswert von 500.000,00 Euro an sein Kind vererbe oder verschenke, so Passau, löse dadurch im bundesweiten Durchschnitt nun eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer von rund 3.000,00 Euro aus. Bei einem Wegfall der derzeitigen Vergünstigungen schlagen für denselben Vorgang jedoch rund 44.000,00 Euro zu Buche! Ähnlich sei die Situation auch bei der Vererbung und Verschenkung von Betriebsvermögen. Die Übertragung von Betriebsvermögen im Wert von z. B. 900.000,00 Euro löse derzeit nur eine Schenkungsteuer von rund 25.700,00 Euro aus bei einem Wegfall aller Vergünstigungen jedoch in Zukunft von bis zu 132.000,00 Euro. Vor diesem Hintergrund, so Passau, gelte es für die Betroffenen, weder die politische noch die Gerichtsentscheidung des BVerfG abzuwarten, sondern schnellstens zu handeln und gegebenenfalls noch vor diesem Zeitpunkt entsprechendes Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen.
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Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
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