Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
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Erneut steuerliche Vorschrift auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

(Berlin) - Der BFH hat zum wiederholten Male eine Vorschrift wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Einhaltung des Parlamentsvorbehalts dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die obersten Finanzrichter bemängeln in ihrem Beschluss vom 22. August 2006 (I R 25/06), dass § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückgeht, der vorher nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens war.

Der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) Jürgen Pinne zeigt sich erfreut über den Vorlagebeschluss. Dem Gesetzgeber kann in Hinblick auf steuerliche Gesetzgebungsverfahren nicht oft genug vor Augen gehalten werden, dass die Grenzen der Verfassung einzuhalten sind. Im Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 hatte sich eine ähnliche Problematik ergeben, auf die der DStV aufmerksam gemacht hatte. Durch die so genannte Koch-Steinbrück-Liste wurden umfangreiche Subventionskürzungen in das Haushaltsbegleitgesetz aufgenommen, die erstmals im Vermittlungsverfahren Erwähnung fanden. Ob der Vermittlungsausschuss seine Kompetenzen überschritt, indem er über das Anrufungsbegehren und das zu Grunde liegende Gesetzgebungsverfahren hinaus Vorschläge in das Gesetzgebungsverfahren einbrachte, muss das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden.

Einen ähnlich gelagerten Fall hat der BFH im Jahr 2001 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Über die § 12 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz betreffende Vorlage (Beschluss vom 18. Juli 2001, I R 38/99) hat das Bundesverfassungsgericht, wie die BFH-Richter kritisieren, immer noch nicht entschieden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Annette Theobald, Referentin, Presseabteilung Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 278762, Telefax: (030) 27876799

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