EU-Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie verabschiedet
(Berlin) - Im Oktober diesen Jahres haben sich die Mitgliedsstaaten und das Europäische Parlament nach über zweijähriger Beratung auf eine Richtlinie zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten geeinigt. Die Richtlinie wird voraussichtlich im Frühjahr 2003 in Kraft treten. Danach muss sie binnen 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundesumweltministerium hat einen ersten Referentenentwurf für Mitte 2003 angekündigt.
I. Wesentlicher Inhalt der Richtlinie
Mit der EU-Richtlinie sollen die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten aufgrund ihrer Produktverantwortung stärker in Anspruch genommen werden. So ist im Rahmen der nationalen Umsetzung sicherzustellen, dass die Hersteller innerhalb bestimmter Fristen Systeme für die Behandlung und die Verwertung der Altgeräte einrichten, bei der Verwertung festgelegte Zielvorgaben (Quoten) erfüllen und die Finanzierungsverantwortung geregelt ist. Darüber hinaus dürfen neue Elektro- und Elektronik-Altgeräte ab dem 01. Juli 2006 bestimmte Schwermetalle und bromierte Flammschutzmittel nicht mehr enthalten. Die aus kommunaler Sicht wesentlichen Regelungen stellen sich wie folgt dar:
- Die Hersteller haben die Finanzierung für die Entsorgung der Altgeräte mindestens ab der Rücknahmestelle sowie für die Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung zu tragen.
- Als Sammelziel sind mindestens 4 Kilo pro Einwohner und Jahr verbindlich festgelegt;
- die Rücknahme sog. Alt-Altgeräte, d. h. von Altgeräten, die vor Inkrafttreten der Richtlinie bereits auf dem Markt waren, ist durch eine kollektive Übernahme der Hersteller sicherzustellen.
Die nunmehr beschlossene Richtlinie muss noch formell durch den Ministerrat und in 3. Lesung durch das Europäische Parlament bestätigt werden. Mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt ist im Frühjahr 2003 zu rechnen.
II. Stellungnahme des DStGB
Aus Sicht des DStGB wurde mit dieser EU-Richtlinie der im europäischen wie auch im deutschen Recht geltenden umfassenden Produktverantwortung nicht ausreichend Rechnung getragen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Richtlinie keine klare Abgrenzung der Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung zwischen Kommunen und Herstellern getroffen worden ist. Insbesondere durch die Formulierung, wonach die Hersteller die Kosten mindestens ab der Rücknahmestelle zu tragen haben, wird ein Kostensplitting zwischen Kommunen und Herstellern ermöglicht. So hat das Bundesumweltministerium bereits angekündigt, dass es diese Öffnungsklausel aufgreifen und die Kosten für das Einsammeln und Bereitstellen der Altgeräte den Kommunen übertragen wird.
Vor diesem Hintergrund ist die in der Richtlinie vorgesehene kostenlose Rücknahme von Elektroschrott durch die Hersteller aus Sicht des DStGB ein Etikettenschwindel. Haben die Kommunen die Kosten für das Einsammeln und die Übergabe der Geräte an die Hersteller zu tragen, werden diese im Rahmen der allgemeinen Abfallgebühren zwangsläufig auf die Bürger umgelegt. Zugleich werden die Hersteller ihre Kosten für die Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung in den Kaufpreis der Neugeräte einrechnen.
Der DStGB hatte sich aus diesem Grund während des Richtlinienverfahrens für eine vollständige Kostenübernahme durch die Hersteller eingesetzt. Die Kostentragungspflicht würde in diesen Fällen zwar letztendlich auch den Bürger treffen, jedoch nicht jeden im Rahmen der allgemeinen Müllgebühr, sondern nur den, der ein Neugerät erwirbt.
Das Bundesumweltministerium hat wie dargelegt bereits in ersten Gesprächen signalisiert, dass es im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht das o. g. Kostensplitting zwischen Kommunen und Hersteller
festschreiben werde. Für die Kommunen würde dies zu Mehrkosten von rd. 300 Mio. Euro jährlich führen. Somit wäre von einer Gebührenerhöhung von rd. 4 Euro pro Einwohner und Jahr auszugehen.
Die Richtlinie, die derzeit nur in englischer Sprache erhältlich ist, kann hier als PDF-Datei heruntergeladen
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB)
Marienstr. 6
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