Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

EU-Sanktionen: DAV zieht gegen Rechtsberatungsverbot vor den EuGH

(Berlin/Brüssel) - Im Rahmen von Sanktionsmaßnahmen gegen die Russische Föderation hat die EU auch ein Verbot von Rechtsdienstleistungen verhängt. Russische Unternehmen und Einrichtungen dürfen von EU-Anwältinnen und -Anwälten seit 2022 außergerichtlich nicht mehr rechtlich beraten werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält die Aufspaltung der anwaltlichen Tätigkeit in Bereiche mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit für nicht hinnehmbar und kritisiert die daraus folgende Beschränkung des Zugangs zum Recht. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der DAV nun einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

„Wirtschaftssanktionen sind ein wichtiges Instrument der Europäischen Union gegen den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands in der Ukraine“, meint Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Dort, wo sie die Inanspruchnahme von Rechtsberatung betreffen, sei jedoch größte Vorsicht geboten. „Der Zugang zum Recht muss im Rechtsstaat allen offenstehen – und dieser Zugang führt über die Anwaltschaft“, erklärt von Raumer.

Das Europäische Gericht (EuG) hatte im Vorfeld Klagen gegen das Rechtsberatungsverbot abgewiesen. Der DAV unterstützt nun als Streithelfer die Position der Rechtsmittelführer. „Die Grundrechtecharta der EU garantiert das Recht auf anwaltlichen Rechtsrat nicht nur in gerichtlichen Verfahren, sondern auch außerhalb davon. Das hat das EuG verkannt“, erläutert der DAV-Präsident. Die zentrale rechtsstaatliche Funktion der anwaltlichen Beratung werde auch durch internationale Regelwerke wie die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europaratskonvention zum Schutz der Anwaltschaft und die UN Basic Principles von 1990 verdeutlicht.

„Das pauschale Rechtsberatungsverbot für russische juristische Personen ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in den Wesensgehalt dieser Grundrechte“, so Stefan von Raumer. Die in der Praxis kaum mögliche Abgrenzung zwischen grundsätzlich unzulässiger Rechtsberatung und nur ausnahmsweise zulässiger Beratung zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens führe zu großer Rechtsunsicherheit. Dadurch entstehe ein „chilling effect“ bei Anwält:innen, die aus Sorge vor Sanktionen auch zulässige Rechtsberatung im Zweifel unterlassen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520

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