EuGH-Generalanwalt: Fremdbesitzverbot ist zulässig und dient dem Verbraucherschutz
(Luxemburg/Stuttgart) - "Der gestrige (16. Dezember 2008) Schlussantrag des Generalanwaltes Yves Bot ist für mich eine Bestätigung dafür, dass die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln in den bestehenden Strukturen bestens geregelt ist. Die niedergelassenen Apotheken leisten ihren wichtigen Beitrag, um die Menschen mit größter heilberuflicher Kompetenz unabhängig und persönlich mit Arzneimitteln zu versorgen", so der Präsident des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg e.V. (LAV), Fritz Becker. Der dadurch sichergestellte Verbraucherschutz würde als schützenswertes Gut wahrgenommen, der Vorrang vor Konzerninteressen habe.
Das deutsche Fremdbesitzverbot verstoße nach Ansicht von Yves Bot, dem EuGH-Generalanwalt, nicht gegen Gemeinschaftsrecht. In seinem Schlussantrag zum Vorlageverfahren des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes stellte er gestern (16. Dezember 2008) fest, dass die fraglichen deutschen Vorschriften zwar bewirkten, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten, die keine Apotheker sind, am Besitz und am Betrieb einer Apotheke in Italien und in Deutschland gehindert werden. Dies sei eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, da sie den Marktzugang von natürlichen oder juristischen Personen behindere. Dies sei jedoch "durch das Ziel der angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gerechtfertigt".
Der Schlussantrag des Generalanwaltes ist für die Richter nicht verbindlich, doch in vier von fünf Fällen folgen die Richter dessen Empfehlung. Das Urteil wird voraussichtlich im Frühsommer 2009 erwartet.
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