EuGH stärkt Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen – djb begrüßt Urteil
(Berlin) - Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe in Polen (EuGH, Urteil vom 25.11.2025 – C-713/23). Der Gerichtshof bestätigt damit: EU-Mitgliedstaaten müssen eine im EU-Ausland rechtswirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zweier Unionsbürger*innen anerkennen. Dies ist ein wichtiger Schritt für mehr Rechtssicherheit und Gleichberechtigung gleichgeschlechtlicher Paare in Europa.
„Die Entscheidung stellt klar, dass gleichgeschlechtliche Paare auf das Recht setzen können. Auch ihre Ehe ist in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union geschützt. Das ist gelebte demokratische Rechtsstaatlichkeit, und darauf kann Europa stolz sein,“ betont Prof. Dr. Susanne Baer, Präsidentin des djb.
Dem Verfahren lag der Fall eines deutsch-polnischen und eines polnischen Staatsangehörigen zugrunde, die 2018 in Deutschland eine Ehe geschlossen hatten und anschließend ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen begründen wollten. Das Standesamt in Warschau verweigerte die Anerkennung der Ehe. Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine solche Verweigerung einen Eingriff in das europäische Recht der Freizügigkeit darstellt, weil sie zu schwerwiegenden Nachteilen führen kann. Unionsbürger*innen können ihr Recht auf Freizügigkeit nur sinnvoll ausüben, wenn ihnen ein kontinuierliches Familienleben garantiert bleibt – unabhängig davon, in welchem Unionsmitgliedstaat sie leben.
„Der EuGH hat alle von Polen vorgebrachten Argumente verworfen. Damit stärkt das Gericht den Grundrechtsschutz in der EU und setzt das Recht auf Freizügigkeit effektiv durch“, erklärt Valentina Chiofalo, Vorsitzende der Kommission Europa- und Völkerrecht des djb.
Prof. Dr. Anna Lena Göttsche, Vorsitzende der djb-Familienrechtskommission, hebt hervor: „Der EuGH stellt – im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – erneut klar, dass der grund- und menschenrechtliche Schutz des Privat- und Familienlebens für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare gleichermaßen gilt.“
Der EuGH lässt den Mitgliedstaaten weiterhin Spielräume bei der Ausgestaltung ihres Familienrechts. Sie sind aus EU-Recht etwa nicht verpflichtet, eine Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare zu ermöglichen. Der Fall verdeutlicht aber einmal mehr die Grenzen eines diskriminierenden Familienrechts. Insofern ist das Urteil auch ein erneutes Signal an den deutschen Gesetzgeber, sein Familienrecht nach der Einführung der „Ehe für alle“ endlich auch bei den Ehewirkungen im Abstammungsrecht eigeninitiativ auf die Höhe der Zeit zu bringen – nicht nur über die Anerkennung von im Ausland begründeten Familien, sondern diskriminierungsfrei auch für alle Familien, die in Deutschland entstehen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb), Kronenstr. 73, 10117 Berlin, Telefon: 030 443270-0
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