Europäischer Gerichtshof bestätigt Brutto-Prinzip: Rechtssicherheit bei Werbeunterbrechungen
(Bonn) - Als großen Erfolg für das private Fernsehen in Europa hat VPRT-Präsident Jürgen Doetz das gestern verkündete Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) begrüßt. In seinem lange erwarteten Urteil bestätigt der EuGH das Bruttoprinzip als Grundlage bei der Berechnung zulässiger Werbeunterbrechungen in Spielfilmen. "Mit diesem wegweisenden Urteil", so Doetz, "hat der EuGH für Rechtssicherheit hinsichtlich der Finanzierungsgrundlagen des frei empfangbaren privaten Fernsehens in Europa gesorgt." In seiner ersten Reaktion zeigte sich der VPRT-Präsident zufrieden darüber, dass es der ARD nicht gelungen sei, das deutsche Privatfernsehen durch Beschneidung seiner Werbemöglichkeiten zu schwächen.
In einem 1996 angestrengten Verfahren hatte die ARD ProSieben stellvertretend für alle deutschen Privatfernsehanbieter unterstellt, Spielfilme zu häufig mit Werbung zu unterbrechen. Die ARD hat argumentiert, dass die Anwendung des Bruttoprinzips im privaten Fernsehen nicht zulässig sei, da die EU-Fernsehrichtlinie keine klaren Regelungen vorgebe. Das Brutto-Prinzip sieht vor, dass bei der Berechnung der zulässigen Zahl von Werbeunterbrechungen von Filmen die programmierte Sendezeit inklusive der Werbeunterbrechungen zugrunde zu legen ist. Das Landgericht Stuttgart hatte in erster Instanz der ARD Recht gegeben. Aufgrund dieser Entscheidung hatte ProSieben beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt, welches daraufhin den EuGH anrief und eine verbindliche Interpretation der EU-Fernsehrichtlinie einforderte.
Da die Ministerpräsidenten bei ihrer jüngsten Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages den Wortlaut der EU-Fernsehrichtlinie zur zulässigen Zahl von Werbeunterbrechungen in deutsches Recht übernommen haben, lässt sich die Gültigkeit des Brutto-Prinzips auch für deutsche Fernsehanbieter nicht länger bestreiten.
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VPRT