Finanzamt an Verlusten beteiligen
(Berlin) - Kursverluste bei Geldanlagen sind ärgerlich. Doch mit Einführung der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge (pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) Anfang 2009 lassen sich sämtliche Verluste aus Kapitalanlagen mit abgeltungsteuerpflichtigen Gewinnen verrechnen. Denn die frühere Spekulationsfrist von 12 Monaten wurde abgeschafft. Es spielt also für die Anrechnung von Verlusten keine Rolle mehr, wie lange ein Anleger seine Wertpapiere gehalten hat.
Allerdings sind Kursverluste aus Aktien, die ab 2009 gekauft wurden, auch nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften zu verrechnen. Auf Verluste aus allen anderen Wertpapieranlagen können nicht nur Kursgewinne, sondern auch Zinsen und Dividenden angerechnet werden.
Wenn es sich um Geldanlagen im Inland handelt, übernehmen die Banken für den Anleger die Verlustverrechnung. Bleibt am Jahresende mangels verrechenbarer Erträge ein Überhang, überträgt die Bank diesen auf das nächste Jahr und verrechnet die Verluste dann.
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