Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Finanzgericht Baden-Württemberg stützt Forderung des DStV zur einheitlichen Auslegung des Vorläufigkeitsvermerks bei Vorsorgeaufwendungen

(Berlin) - Mit Urteil vom 22.02.2005 (1-K-396/02) stellt das baden-württembergische Finanzgericht klar, dass Vorläufigkeitsvermerke wie auch Verwaltungsakte selbst so auszulegen sind, wie der Adressat sie verstehen muss: "Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen." Im konkreten Fall entschieden die Richter, dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen auch die Frage der Kürzung des Vorwegabzuges umfasst.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung, die von einem höchstrichterlich entschiedenen Fall und einem darauf basierenden BMF-Schreiben abweicht, mit zwei wesentlichen Argumenten. Zum einen hob das Gericht hervor, dass das beklagte Finanzamt im Verfahren selbst vorübergehend die Auffassung vertrat, dass der Vorläufigkeitsvermerk die im Streit stehende Frage erfasst. Zum anderen war bei Wirksamwerden der vorläufigen Steuerfestsetzung anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig (ab 28. Mai 2001, 2 BvR 587/01), die sich mit der Thematik befasste.

Damit bestätigt das Finanzgericht die Forderung des DStV vom 17.12.2004 (S 27/04), die Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden wegen inzwischen unzulässiger Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen zu ermöglichen. Ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 13. August 2004 setzt die neue Rechtsprechung des BFH zur Kürzung des Vorwegabzugs um. Danach wird anders als bisher üblich eine Kürzung nicht mehr vorgenommen, wenn ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, für den keine Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind und dieser Ehegatte auch nicht zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Während der Erlass in allen noch offenen Fällen von der Finanzverwaltung umgesetzt wird, ist die Handhabung in den Fällen, in denen kein Einspruch eingelegt wurde, weiter uneinheitlich.

Gegen diesen Zustand wandte sich der DStV mit seiner Eingabe vom 17.12.2004. Das Urteil des FG Baden-Württemberg unterstützt die Forderung des DStV, da das Gericht in Abweichung zum BFH einen sprachlich identischen Vorläufigkeitsvermerk anders ausgelegt hat. Nur die vom DStV geforderte Billigkeitsregelung schafft hier die erforderliche Rechtssicherheit.

Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg wurde Revision beim eingelegt (Az. des BFH: X R 9/05).

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030/278762, Telefax: 030/27876799

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