Pressemitteilung | DASV e.V. - Deutsche Anwalts-und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft

Formularmäßiger Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage unwirksam

(Brühl) - Verzichtet ein Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den Erhalt der Kündigung in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular ohne Gegenleistung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, dann ist diese Vereinbarung unwirksam.

Dies, so der Moerser Fachanwalt für Arbeitsrecht Werner Launer von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, sei die Konsequenz eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.2007 (AZ.: 2 AZR 722/06). In dem ausgeurteilten Fall, so Launer, sei einer teilzeitbeschäftigten Angestellten einer Drogeriekette zusammen mit zwei weiteren Angestellten wegen des unaufklärbaren Verschwindens der Tageseinnahmen aus dem Tresor fristlos gekündigt worden. Hierzu hatte der Arbeitgeber ein Formular verwandt, in welchem es im Anschluss an die Kündigung hieß: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“ Diese Erklärung war sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Angestellten unterschrieben worden. Im gleichwohl nachfolgenden Rechtsstreit, der in letzter Instanz nunmehr vom Bundesarbeitsgericht entschieden wurde, hatte die Angestellte bestritten, etwas mit dem Verschwinden der Tageseinnahmen zu tun zu haben, während die Drogeriekette die Auffassung vertrat, der von der Angestellten unterschriebene Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage sei wirksam und ihr Klagerecht damit ausgeschlossen. Dieser Rechtsauffassung des Arbeitgebers habe das Bundesarbeitsgericht nun in letzter Instanz widersprochen, betont Arbeitsrechtsexperte Launer. Das Gericht habe hier zum wiederholten Male entschieden, dass für derartige formularmäßig ausgesprochene Kündigungen die Regel über die „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ anwendbar sind. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner, hier die Angestellte, entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die Klauseln einen „ Überraschungs- oder Übertölpelungseffekt“ beinhalten, mit denen der Arbeitnehmer nicht rechnen muss, oder wenn diese vom gesetzlichen Leitbild abweichen. Eine solche unangemessene Benachteiligung im Sinne des vorgenannten Gesetzes sei regelmäßig dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer entgegen der arbeitsrechtlichen Regelung im Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung unmittelbar ohne Gegenleistung auf ihr Recht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten.

Vor diesem Hintergrund empfahl Launer allen Arbeitgebern, sich vor Ausspruch von Kündigungen über die Rechtslage zu informieren, während Arbeitnehmern ebenfalls nur empfohlen werden könne, im Anschluss an eine Kündigung unmittelbar kundigen Rechtsrat einzuholen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) Werner R. Launer, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht Haagstraße 38, 47441 Moers Telefon: (02841) 908 230, Telefax: (02841) 908 2320

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