Formularvordruck Strafbefreiende Erklärung zieht Beratungsbedarf nach sich
(Berlin) - Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist darauf hin, dass das vom Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit bereitgestellte und verpflichtend zu verwendende Formular zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung fehlerträchtig ist. Das Ausfüllen der Erklärung ohne fachmännische steuerliche Beratung birgt nach Auffassung des DStV das Risiko, dass die begehrte Straffreiheit nicht erreicht wird. Grund hierfür ist die für viele Laien missver-ständliche Formulierung des Vordrucks.
So wird in Zeile 1 des Formulars nach den zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gefragt. Der Steuerpflichtige muss wissen, dass kraft Gesetzesdefinition zu den Einnahmen auch zu Unrecht berücksichtigte Ausgaben zählen. Eine weitere Problematik besteht darin, dass die bislang nicht erklärten Einnahmen mit unterschiedlichen Prozentsätzen anzusetzen sind.
Zur Vermeidung von Fehlern, die dazu führen können, dass dem Steuerpflichtigen - trotz Abgabe einer Erklärung - eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung droht, ist es deshalb unbedingt ratsam, sich an einen steuerlichen Berater zu wenden. Betroffene, die steuerlich bislang noch nicht vertreten sind, verweist der Verband auf seinen Steuerberatersuch-service, der auf der Homepage www.dstv.de zu finden ist.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: 030/278762, Telefax: 030/27876799