Fristlose Kündigung durch Mieter erst nach Abmahnung / Vermieter muss die Möglichkeit zur Beseitigung von Schäden erhalten
(Berlin) - Vor einer erfolgreichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung müssen Mieter dem Vermieter zunächst die Möglichkeit zur Abhilfe einräumen oder eine Abmahnung erteilen. Das geht aus dem einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, auf das die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hinweist (Az.: VIII ZR 182/06).
Die Mieterin hatte in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden bemerkt, daraufhin umgehend den Mietvertrag mit Verweis auf eine Gesundheitsgefährdung fristlos gekündigt und die Mietzahlungen eingestellt. Die BGH-Richter machten deutlich, dass eine solche Kündigung erst dann zulässig sei, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden oder eine Abmahnung erteilt worden sei.
Der BGH unterstrich darüber hinaus, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall von Wohnräumen in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden könne.
Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland
Stefan Diepenbrock, Leiter, Verbandskommunikation
Mohrenstr. 33, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555
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