Pressemitteilung | Haus & Grund Deutschland

Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug auch nach Jahren möglich / Haus & Grund: BGH-Urteil gibt Vermietern und Mietern mehr Spielraum für Einigung

(Berlin) - Auch wenn ein Vermieter jahrelang nur Teilzahlungen der Miete akzeptiert, erlischt damit nicht das Recht zur fristlosen Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzuges. Das ist der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes (Az.: XII ZR 291/01), das für die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund die Kooperation zwischen Vermieter und Mieter fördert.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eines Gewerbeobjektes seit 1996 die Miete eigenmächtig um die nach seiner Auffassung nicht zulässige Mehrwertsteuer gekürzt, so dass Mietrückstände in Höhe von mehr als 114.000 DM aufliefen. Der Vermieter machte vom seinem Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzug bis zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuer durch das Finanzamt keinen Gebrauch.

Der BGH widersprach der Ansicht des Mieters, dass der Vermieter sein Recht zur fristlosen Kündigung verwirkt habe, weil er den Zahlungsverzug über Jahre akzeptiert habe. Ein Vermieter müsse nicht laufend eine Kündigung androhen, um diesen Rechtanspruch nicht zu verlieren.

Für Haus & Grund trägt diese Entscheidung zu mehr Rechtsfrieden zwischen Vermietern und Mietern bei. Vermieter sind – wie in diesem Fall – nicht mehr gezwungen, sofort von ihrem gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen, ohne diese wieder zu verwirken. Dem Vermieter bleibt ein wenig mehr Spielraum, um gemeinsam mit dem Mieter eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Mohrenstr. 33, 10117 Berlin Telefon: 030/20216-0, Telefax: 030/20216-555

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