Pressemitteilung | Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD)

Für den Laien unverständlich / Bundesverband kritisiert Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung / Neue Verordnung wird Rechtsunsicherheit nicht beseitigen

(Berlin) - Der Bundesverband Direktvertrieb bezweifelt, dass die Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung, die zum 1. April 2008 in Kraft treten wird, die herrschende Rechtsunsicherheit beseitigen wird. „Bedauerlicherweise hat das Bundesjustizministerium (BMJ) unsere Kritik an der Musterbelehrung nicht in dem Maße berücksichtigt, wie wir uns das gewünscht hätten“, so Wolfgang Bohle, Geschäftsführer des Bundesverbandes. Abgesehen von einer Übergangsregelung, aufgrund derer die alte Fassung der Muster-Widerrufsbelehrung noch bis zum 30. September 2008 weiterverwendet werden kann, hat das BMJ gegenüber dem Diskussionsentwurf lediglich auf seitenlange Anhänge verzichtet, die die Widerrufsbelehrungen für Fernabsatzverträge, Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr und Teilzeit Wohnrechteverträge zusätzlich enthalten sollten – dadurch wird die Belehrung in diesen Bereichen deutlich kürzer. Alle anderen Vorschläge zur Vereinfachung der Muster- Widerrufsbelehrung hat das BMJ in den Wind geschlagen. Insbesondere befürchtet der Bundesverband, dass Kunden, die im Direktvertrieb kaufen, nach wie vor große Schwierigkeiten haben werden, den Text der Widerrufsbelehrung auch richtig zu verstehen:

„Die neue Muster-Widerrufsbelehrung ist so kompliziert formuliert, dass sie teilweise schon für einen Juristen erst nach mehrmaligem Lesen nachvollziehbar ist. Für einen Verbraucher ist sie ohne rechtliche Beratung kaum zu verstehen“, sagt Bohle. „Eine unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung erfolgt hierdurch gerade nicht.“

Auch die Forderung des Bundesverbandes, dem Unternehmen für jeden Geschäftstyp bzw. für jede Vertriebsform jeweils eine eigene Musterbelehrung an die Hand zu geben, wurde übergangen. Der Bundesverband hatte einen für den Direktvertrieb geltenden Vorschlag vorgelegt– nun bleibt es bei dem Prinzip „eine für alle“. Die Gefahr, dass die Rechtsprechung an der neuen Fassung weitere Fehler und Schwächen entdecke, sei daher groß.

„Für einen Unternehmer ist es ohne juristische Kenntnisse mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die Musterbelehrung durch die Streichung von Passagen und das Hinzufügen besonderer Hinweise auf den konkreten Fall abzustimmen“, so Bohle. „Unter den gegebenen Umständen ist es unserer Meinung nach nur eine Frage der Zeit, bis auch die neugefasste Musterwiderrufsbelehrung durch die Rechtsprechung angegriffen wird“, ergänzt Dr. Silke Bittner, die Rechtsreferentin des Bundesverbandes.

Laut eigener Angaben will das BMJ demnächst Vorschläge für ein formelles Gesetz un-terbreiten, das auch Regelungen zur Muster-Widerrufsbelehrung enthalten soll. Die Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung im Rahmen der BGB-Informationspflichtenverordnung stelle lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einem Muster mit Gesetzesrang dar. Wann das Gesetz kommen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. Pressestelle Bundesallee 221, 10719 Berlin Telefon: (030) 23635680, Telefax: (030) 23635688

(bl)

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