Pressemitteilung | Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV)

Garantiefonds: Sicherheitsbedenken der DAV

(Köln) - Um den Finanzstandort Deutschland im internationalen Vergleich nicht zu benachteiligen, sollen in Deutschland demnächst Investmentfonds zugelassen werden, bei denen die anbietende Kapitalanlagegesellschaft gegenüber dem Kunden eine „Werterhaltungsgarantie“ zusichern darf. Derzeit ist geplant die Eigenmittelunterlegung von Anbietern solcher Fonds durch ein Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu regeln. Die Anforderungen an die Fonds sollen sich an die Absicherungsmechanismen der bereits im Vertrieb befindlichen „Riesterfonds“ anlehnen. Nach Auffassung der DAV sichern die so kalkulierten Eigenmittel die Verbraucher nicht genügend ab:

Eigenmittel erst erforderlich, wenn sie bereits benötigt werden

Nach der aktuellen Planung müssen Anbieter von Garantiefonds erst dann zusätzliche Eigenmittel einbringen, wenn diese schon benötigt werden. Dies würde einem grundlegenden Prinzip des Deutschen Gesellschaftsrechts für Kapitalgesellschaften widersprechen, wonach es keine Nachschussverpflichtung der Eigentümer gibt, wenn das der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Eigenkapital verbraucht ist. Damit ist der Weg zum Konkursrichter unabwendbar, falls die Eigentümer solcher Fonds nicht freiwillig Kapital nachschießen. Nach Auffassung der DAV ist dies im Sinne der Sicherheit der Kunden keine Lösung: Die aktuarielle Kalkulation ausreichender Eigenmittel ab Beginn und auch später ist unverzichtbar.

Zinsrückgang nicht als Risikofaktor berücksichtigt

Die beabsichtigte Eigenmittelverordnung der BaFin verpflichtet die Fondsanbieter laufend sicher zu stellen, dass das vorhandene Vermögen auch nach einen Stress der risikobehafteten Anlage den mit der aktuellen Zinsstruktur ermittelten Barwert der Garantieleistung überschreitet. Das Risiko eines möglichen Zinsrückgangs mit einem entsprechenden Wertanstieg der Garantie bleibt dagegen vollständig unberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist es um so unverständlicher, dass für Garantiefonds im Vergleich zu neu abgeschlossenen Lebensversicherungen ein rund 20 % niedrigeres Reserveniveau bei gleichzeitigem Verzicht auf bereit zu haltende Sicherheitsmittel ausreichend sein soll.

Aus aktuarieller Sicht ist eine ausreichend sichere Berechnung der Verpflichtungen sowie darüber hinaus die Stellung von Sicherheitskapital in Höhe von mindestens 3 % der Verpflichtungen erforderlich.

Regelung per Rundschreiben – nicht durch ein Gesetz

Bei der Zulassung der Garantiefonds in Deutschland sollen grundlegende, dem Verbraucherschutz dienende Absicherungsmechanismen nur in Form eines Rundschreibens der BaFin geregelt werden. Die DAV hält eine gesetzliche Regelung wie bei Lebensversicherern für unerlässlich.

Wegen der geringeren Eigenkapitalunterlegung und dem nicht einkalkulierten Zinsrückgangsrisiko ist das Sicherheitsniveau von Garantien der Garantiefonds geringer als das Sicherheitsniveau vergleichbarer Garantien der Lebensversicherer. Die DAV bezweifelt, ob die Verbraucher in der Lage sein werden, diese Unterschiede in der Sicherheit festzustellen und bewerten zu können. Wenn die Absicherungsmechanismen für Garantiefonds nicht entsprechend verbessert werden, sind nach Auffassung der DAV daher in Zukunft Produkten mit geringerem Sicherheitsniveau Tür und Tor geöffnet: Wenn diese Garantien im Ernstfall nicht eingehalten werden könnten oder die Fondsanbieter letztlich sogar insolvent würden, wären die Kunden die Leid tragenden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) Pressestelle Hohenstaufenring 47-51, 50674 Köln Telefon: (0221) 9125540, Telefax: (0221) 91255444

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