Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

GebĂŒhrenabschlag Ost ist verfassungswidrig / DAV begrĂŒĂŸt Urteil des Bundesverfassungsgerichts

(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heutigen Urteil festgestellt, dass der 10-prozentige GebĂŒhrenabschlag fĂŒr RechtsanwĂ€ltinnen und RechtsanwĂ€lte mit Sitz in Ostdeutschland verfassungswidrig ist. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrĂŒĂŸt ausdrĂŒcklich diese Entscheidung, setzt sie doch eine alte Forderung des DAV um. 13 Jahre nach der Wiedervereinigung sei der GebĂŒhrenabschlag Ost durch nichts gerechtfertigt.

"Diese DemĂŒtigung der Anwaltschaft in den neuen BundeslĂ€ndern hört nun endlich auf. Damit wird endlich die Ungleichbehandlung von RechtsanwĂ€ltinnen und RechtsanwĂ€lten in den neuen BundeslĂ€ndern abgeschafft," so Rechtsanwalt Dr. Michael Streck, PrĂ€sident des DAV.

In dem Urteil wird der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum Jahresende eine Neuregelung zu erlassen.

Nach Ansicht des DAV sind es gerade solche Regelungen wie der GebĂŒhrenabschlag Ost, die mit ursĂ€chlich dafĂŒr sind, dass die EinkommensverhĂ€ltnisse der RechtsanwĂ€lte in den neuen BundeslĂ€ndern generell noch immer im Durchschnitt hinter den VerhĂ€ltnissen in den alten BundeslĂ€ndern zurĂŒckbleiben. Auch die von allen Beteiligten inzwischen zugestandene doppelte bzw. dreifache Benachteiligung der AnwĂ€ltinnen und AnwĂ€lte in den neuen BundeslĂ€ndern hört damit auf. Doppelt ist die Benachteiligung deshalb, weil bereits der Gegenstandswert in vielen Mandatsbereichen, z.B. im Arbeitsrecht, im Mietrecht, im Familienrecht, unterdurchschnittlich ausfĂ€llt. Dreifach ist die Benachteiligung daher, weil zusĂ€tzlich eine ĂŒberdurchschnittliche Anzahl von Prozesskostenhilfe-Verfahren in den neuen LĂ€ndern stattfinden und damit die AnwaltsgebĂŒhren weiterhin reduziert werden.

Eine RechtsanwĂ€ltin aus Dresden hatte gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Januar 2001 und außerdem direkt gegen die entsprechende Regelung des Einigungsvertrages Verfassungsbeschwerde eingelegt. In dem gegenstĂ€ndlichen Verfahren war sie bei einem Scheidungsverfahren fĂŒr eine in MĂŒnchen ansĂ€ssige Mandantin vor dem Familiengericht in Dresden tĂ€tig. Ihr wurden die geltend gemachten AnwaltsgebĂŒhren um 10 Prozent Ostabschlag gekĂŒrzt. Die im Scheidungsverfahren als KorrespondenzanwĂ€ltin der MĂŒnchener Mandantin beigeordnete und gleich qualifizierte RechtsanwĂ€ltin aus MĂŒnchen hat ungeschmĂ€lert ihre GebĂŒhren abrechnen können. Dagegen wandte sie sich nun zu Recht.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11 10179 Berlin Telefon: 030/7261520 Telefax: 030/726152190

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