Gemeinsames Konzept zur zukünftigen Organisation der Entsorgung von Haushaltsabfällen
(Berlin) - Der deutsche Gesetzgeber ist gehalten, spätestens bis zum 12. Dezember 2010 die Vorgaben der neuen europäischen Abfallrahmenrichtlinie umzusetzen. Im Bundesumweltministerium hat man bereits damit begonnen, den Entwurf eines Nachfolgegesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu entwickeln. Von herausragender Bedeutung ist, wie die künftige Organisation der Entsorgung von Haushaltsabfällen gesetzlich geregelt wird. Von kommunaler Seite liegt die Forderung auf dem Tisch, es bei der grundlegenden Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu belassen und darüber hinaus die gewerblichen Sammlungen von Abfällen zur Verwertung, z. B. Altpapier, erheblich einzuschränken. Die führenden Verbände der privaten Entsorgungswirtschaft, der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft, der bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung und die BDSV Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen, haben sich jetzt darauf geeinigt, eine Arbeitsgruppe zu bilden und gemeinschaftlich ein Gegenkonzept zu entwickeln.
Dabei ist gemeinsamer Ansatz der drei Verbände, dass Abfälle, die die Privathaushalte getrennt von Restabfall (graue Tonne) bereit stellen, in die Hände der Privatwirtschaft gehören. Überlassungspflichten gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kann es insoweit nicht mehr geben. Kommunalerseits wird indessen argumentiert, durch Rückgriff auf den EG-Vertrag lasse sich das System der herkömmlichen Überlassungspflichten aufrechterhalten. Diese vor allem auf Besitzstandswahrung ausgerichtete Position halten die Verbände der privaten Entsorgungswirtschaft nicht für stichhaltig.
Brisanz ist in die Thematik gekommen, weil das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 2009 bezüglich der bei Haushaltungen in der Stadt Kiel privatrechtlich aufgestellten "Blauen Tonnen" für Altpapier zu der Entscheidung gelangt ist, dass deren Abzug schon dann verlangt werden kann, "wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht." Nach Einschätzung der drei Verbände kann dieser Maßstab keinesfalls für die Ausgestaltung des Nachfolgegesetzes zum derzeitigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gelten. Die erste Sitzung der gemeinsamen Arbeitsgruppe wird direkt anberaumt, sobald die schriftliche Begründung der BVerwG-Entscheidung verfügbar ist. Hier werden die Verbände zuvörderst prüfen, ob und inwieweit sich das BVerwG mit der europarechtlichen Frage überhaupt auseinandergesetzt hat. Die BVerwG-Pressemitteilung lässt dazu nichts erkennen.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE)
Karsten Hintzmann, Leitung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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(mk)