Pressemitteilung | MVFP Medienverband der Freien Presse e.V.

Geplante Regelung zur Besteuerung von Weiterbildungsangeboten europarechtswidrig / Gutachten weist Richtlinienverstoß der geplanten Neuregelung im Umsatzsteuerecht nach / VDZ fordert Differenzierung der gesetzlichen Vorgaben

(Berlin) - Die geplante steuerliche Regelung für Bildungsleistungen verstößt gegen Europarecht. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Universitätsprofessors Bert Kaminski im Auftrag des VDZ, das heute den Mitgliedern des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag übermittelt wurde.

Danach sei die generelle Befreiung von Weiterbildungsangeboten unabhängig von der Art des Anbieters oder dem Kreis der Abnehmer oder den vermittelten Inhalten nicht vom EU-Recht gedeckt.

Die zugrunde liegende Mehrwertsteuersystemrichtlinie gehe von dem Fortbestand umsatzsteuerbarer Umsätze aus. Die insoweit erforderliche Differenzierung unterlasse der geplante § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der deutsche Gesetzgeber habe nicht die Möglichkeit, einseitig bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies sei bereits in einem vergleichbaren Fall entsprechend entschieden worden. So sei die 1997 gesetzlich vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung für die sog. Drittmittelforschung von staatlichen Hochschulen nicht zulässig gewesen, weil sie die Richtlinie nicht vorsehe.

VDZ fordert Differenzierung der gesetzlichen Vorgaben

Eine Korrektur des Gesetzvorhabens ist deshalb dringend erforderlich erklärt der VDZ gemeinsam mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels auch stellvertretend für einen großen Teil führender Seminaranbieter gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, der zu diesem Gesetz am 26. September 2012 eine Anhörung durchführt.

Von heute auf morgen würde den Anbietern von Weiterbildungsangeboten dieser Art, eine Kostenlast von 10 bis 15 Prozent ihres Umsatzes aufgebürdet. Kosten, die in 2013 auch nicht mehr auf die Abnehmer übergewälzt werden könnten, weil die Seminarangebote für nächstes Jahr bereits weitgehend publiziert seien. Man müsse kein Prophet sein, um zu ermessen, welche Folgen für den betrieblichen Bildungssektor entstünden. Die künstliche Kostenlast in Form nicht abzugsfähiger Vorsteuer verteuere betriebliche Weiterbildung auf Anbieter und Abnehmerseite.

Im Ergebnis könnte diese Regelung einen Teil der Anbieter an den Rand der Existenz bringen. Ruinös könne sich die Gesetzesänderung auf Investitionen in Immobilien auswirken, weil hier eine Korrektur des Vorsteuerabzuges nach § 15 a UStG rückwirkend für bis zu 10 Jahre erforderlich würde.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ), Haus der Presse Peter Klotzki, Geschäftsführer, Presse und Kommunikation Markgrafenstr. 15, 10969 Berlin Telefon: (030) 726298-0, Telefax: (030) 726298-103

(cl)

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