Pressemitteilung | ADAC e.V. - Allgemeiner Deutscher Automobil-Club

Gerichtsurteil zur Atemalkoholmessung

(München) - Erstmals hat jetzt ein deutsches Gericht (AG München 943 OWi 492 Js 128072/99) in einem Urteil zu der umstrittenen Atemalkoholmessung zu Gunsten eines Autofahrers entschieden.

Wie der ADAC berichtet, war im Zuge einer Verkehrskontrolle bei einem Fahrzeuglenker ein Atemalkoholtest durchgeführt worden. Das verwendete Messgerät (Alcotest 7110 Evidential) ermittelte einen Wert von 0,41 mg/l Alkohol in der Atemluft. Hierfür sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 500 Mark sowie 1 Monat Fahrverbot vor. Die vom Messgerät festgestellten Werte wurden jedoch vom Autofahrer angezweifelt. Diese Bedenken wurden durch den vom Gericht bestellten medizinischen Gutachter bestätigt, der auf systembedingte Ungenauigkeiten bei der Atemalkoholbestimmung hinwies. Das Gericht schloss sich der Meinung des Gutachters an und verurteilte den Autofahrer wegen einer Alkoholfahrt mit mindestens 0,25 mg/l nur zu einer Geldbuße von 200 Mark ohne Fahrverbot.

Mit diesem Urteil sieht der ADAC seine Vorbehalte gegen die neue Messmethode bestätigt. Er hält den Einsatz der Atemmessgeräte nur dann für sinnvoll, wenn Messfehler ausgeschlossen sind. Bis dahin müsste dem Verkehrsteilnehmer mindestens ein höherer Toleranzwert bei der Messung eingeräumt werden. Außerdem sollte dem Autofahrer im Zweifelsfall die Möglichkeit einer zusätzlichen Blutprobe zugestanden werden. Bei schweren Fällen, wo es um Geldstrafe und Fahrerlaubnisentzug geht, ist zumindest beim derzeitigen Stand der Technik die Verwendung von Atemmessgeräten strikt abzulehnen.

Der ADAC macht im Übrigen darauf aufmerksam, dass niemand verpflichtet ist, an einem Atemalkoholtest mitzuwirken. Im Falle seiner Weigerung aber kann der Betroffene zu einer Blutprobe gezwungen werden. Der 38. Deutsche Verkehrsgerichtstag wird sich am 27. und 28. Januar in Goslar unter anderem mit dem Thema Atemalkoholanalyse befassen.

Quelle und Kontaktadresse:
ADAC

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