Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz dringend erforderlich
(Berlin) - Nur ein umfassendes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz kann nach Ansicht des DGB die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten in Deutschland verlässlich sichern. Es sei höchste Zeit, personenbezogene und auf Personen beziehbare Daten im Beschäftigungsverhältnis effektiv vor Missbrauch zu schützen, betonte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock am Donnerstag (13. November 2008) auf einer DGB-Tagung in Berlin. Auch angesichts jüngster Skandale etwa bei Lidl oder der Telekom müsse es präzise Vorschriften geben, die Beschäftigte vor unzulässiger Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung bewahrten. Dazu gehörten dann auch schmerzhafte Sanktionen.
Die stellvertretende DGB-Vorsitzende forderte u.a.:
- Die gezielte Beobachtung und Überwachung von Beschäftigten am Arbeitsplatz und im privaten Umfeld muss verboten werden.
- Die Kontrolle der MitarbeiterInnen durch Auswertung oder mit Hilfe computergesteuerter oder biometrischer Systeme soll untersagt werden.
- Besondere Schutzbedürftigkeit besteht bei elektronischer Datenverarbeitung und der Nutzung elektronischer Medien. Es sollte grundsätzlich verboten werden, dass Arbeitgeber auf personenbezogene oder -beziehbare Daten bei Verwendung moderner Kommunikationsmittel zurückgreifen.
- Rechtmäßig erhobene Daten müssen zeitnah gelöscht und dürfen nicht weitergegeben werden.
- Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte beim Datenschutz und die Rechte der Datenschutzbeauftragten müssen ausgebaut werden.
- Arbeitgebern sollte grundsätzlich untersagt werden, Fragen aus dem Privatbereich ihrer Beschäftigten zu stellen. Das gilt insbesondere für alle Gesundheitsfragen.
Ausnahmen von den grundsätzlichen gesetzlichen Verboten dürfen nur zulässig sein, wenn das Gesetz dies ausdrücklich regelt und die Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung gewahrt sind. Schließlich regte Sehrbrock ein Verbandsklagerecht beim betrieblichen Datenschutz an. Denn es sei allgemein bekannt, dass Beschäftigte in ungekündigtem Arbeitsverhältnis in aller Regel nicht gegen ihren Arbeitgeber klagen. Ohne Verbandsklagerecht würde deshalb selbst ein verbesserter Arbeitnehmerdatenschutz kaum Durchschlagskraft entwickeln können.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Bundesvorstand
Axel Brower-Rabinowitsch, Leiter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin
Telefon: (030) 24060-0, Telefax: (030) 24060-324
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