Gesetzentwurf zur Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen: "Schritt in die falsche Richtung"
(Berlin) - Heute wird das von der Regierung eingebrachte Gesetz zur Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen in erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten. Dazu sagte der Hauptgeschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e. V. (BAG), Prof. Dr. Johann D. Hellwege:
Der Gesetzentwurf schränkt mit dem vorgesehenen Teilzeitanspruch und Einschränkungen für befristete Arbeitsverträge die notwendige Flexibilität des Arbeitsrechts weiter ein und setzt damit die Fehlentwicklung im Arbeitsrecht der letzten zwei Jahre fort. Das Arbeitsrecht braucht nicht weniger, sondern mehr Flexibilität, um mit der Entwicklung der modernen Arbeitswelt Schritt zu halten und die Beschäftigung stärker zu fördern. Dies ist auch vor kurzem das klare Votum des Deutschen Juristentages in Leipzig gewesen.
Besonders problematisch ist der vorgesehene Anspruch des Arbeitnehmers, die vereinbarte Wochenarbeitszeit einseitig zu verringern. Außerdem soll nach dem Gesetzentwurf der Arbeitgeber auch die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen. Dies stellt die Arbeitszeitplanung im Einzelhandel vor fast unlösbare Probleme. Die häufig mit den Betriebsräten vereinbarten Jahresarbeitspläne müssten gemäß den Wünschen der Arbeitnehmer eventuell ständig neu verhandelt werden. Der dafür erforderliche Aufwand ist eine unzumutbare Belastung und kann sich nur negativ auf die Beschäftigung auswirken. Das geltende Recht darf nicht verändert werden. Der Einzelhandel ist das beste Beispiel dafür, dass auch auf dieser Basis eine sehr hohe Teilzeitquote erreicht werden kann.
Nach Auffassung der BAG sind auch die Einschränkungen bei der befristeten Beschäftigung abzulehnen. Prof. Hellwege: Ein Arbeitnehmer, der während des Studiums bei einem Einzelhändler zeitlich befristet am Packtisch gearbeitet hat, darf auch nach zehn Jahren von diesem Einzelhändler nicht nach den vereinfachten Kriterien befristet beschäftigt werden. Das ist völlig praxisfremd und schadet den Interessen der Betroffenen selbst. Auch würde die im Einzelhandel verbreitete Beschäftigung von sogenannten Stammaushilfen, die bereits eingearbeitet sind, aber keine regelmäßige Beschäftigung wünschen und daher nur bei Bedarf zu entsprechenden Zeiten eingesetzt werden, künftig erschwert.
Das geltende Instrumentarium der befristeten Beschäftigung hat sich bewährt und sollte unverändert weitergelten. Wie das Forschungsinstitut der Bundesanstalt für Arbeit vor kurzem dargelegt hat, ist der geringe Anstieg der befristeten Arbeitsverträge in den letzten zehn Jahren fast ausschließlich auf die hohe Zahl arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen in den neuen Ländern zurückzuführen.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V.
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