Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

"Gesetzesverstöße sind Betriebsgeheimnis" / Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein: "Unternehmensinteressen haben Vorrang vor Verbraucherschutz"

(Berlin) - Als "Freibrief für unlauteren Wettbewerb" hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein zur Herausgabe von Behördeninformationen über zu gering befüllte Verpackungen bezeichnet. "Die Auffassung des Gerichts, unsere Verfassung schütze zwar das Interesse von Unternehmen an der Geheimhaltung verbrauchertäuschender Praktiken, nicht aber das Interesse der Verbraucher an Aufklärung, gefährdet das Fundament des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes", so vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. "Wenn sich diese Einschätzung durchsetzt, ist unlauterem Wettbewerb Tür und Tor geöffnet - auch zum Schaden ehrlicher Firmen."

Der vzbv hatte im Dezember 2002 das Wirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein vergebens um Auskunft über Beanstandungen bei Füllmengenkontrollen gebeten. Der vzbv hatte sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Schleswig-Holstein berufen. Wie in den Jahren zuvor war im Jahr 2001 eine in vielen Fällen unkorrekte Abfüllpraxis der Unternehmen festgestellt worden: Viele Verpackungen hatten deutlich weniger Inhalt als angegeben. Der vzbv beantragte deshalb die Einsicht in die Untersuchungsprotokolle der Eichämter. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Schleswig den Anspruch abgelehnt hatte, wurde - nach Berufung des vzbv - das Urteil nun in zweiter Instanz bestätigt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat der vzbv die Zulassung der Revision beantragt.

Die Begründung des Gerichts: Bei den Gesetzesverstößen handele es sich um schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen auswirken kann. Das Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen sei daher trotz Rechtswidrigkeit der Abfüllpraxis höher zu bewerten als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte nur dann nicht, wenn erhebliche gesundheitliche oder wirtschaftliche Nachteile für die Verbraucher zu befürchten seien. Nach Auffassung des Gerichts ist das Offenlegungsinteresse der Verbraucher nicht durch die Verfassung geschützt. "Die Richter schützen mit ihrem Urteil die Falschen: Leidtragende sind neben den Verbrauchern auch diejenigen Unternehmen, die sich an Recht und Gesetz halten", so Edda Müller.

Aus dem Beschluss im Wortlaut:
"Weil der Verbraucherschutz kein Rechtsgut von Verfassungsrang ist, muss er grundsätzlich hinter von Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zurücktreten und kann auch im vorliegenden Einzelfall die Belange der betroffenen Unternehmen nicht überwiegen."
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005, Az: 4 LB 30/04, nicht rechtskräftig

Die Freude des vzbv über das letzte Woche im Bundesrat verabschiedete Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene ist durch die Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht getrübt: "Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird hier völlig unterbewertet. Wie sollen Verbraucher bewusste Kaufentscheidungen treffen, wenn Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze unter Verschluss gehalten werden?", so die vzbv-Chefin. Beim Kauf von Mogelpackungen gehe es um bares Geld, das der Verbraucher zu viel bezahle. Die Eigentumsgarantie umfasse die Verpflichtung, die Vermögensinteressen der Verbraucher genauso zu schützen wie die der Unternehmen. Das Informationsinteresse der Verbraucher leite sich zudem aus der ebenfalls im Grundgesetz geschützten Privatautonomie und dem Sozialstaatsprinzip ab. "Diese Frage sollte nach Möglichkeit vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden", betonte Edda Müller.

Quelle und Kontaktadresse:
vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin Telefon: 030/258000, Telefax: 030/25800218

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