Pressemitteilung | Deutscher Bauernverband e.V. (DBV)

Gesetzmäßiges Handeln muss Umwelthaftung ausschließen / DBV-Präsidium fordert Haftungsfreistellung für Handlungen nach guter fachlicher Praxis

(Bonn) - Das Präsidium des Deutschen Bauernverbandes (DBV) kritisierte auf seiner heutigen (26. April) Sitzung in Bonn die geplante nationale Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie. Der vom Bundesumweltministerium vorgelegte Entwurf für ein Umweltschadensgesetz sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden vor, die von potentiell gefährlichen Tätigkeiten ausgehen. Dazu zählt unter anderem die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von gentechnisch veränderten Organismen. Das DBV-Präsidium weist darauf hin, dass ein Landwirt nicht für Schäden herangezogen werden darf, wenn er nach guter fachlicher Praxis ein gesetzlich zugelassenes Pflanzenschutzmittel eingesetzt hat. Die ordnungsgemäße Anwendung von erlaubten Pflanzenschutzmitteln dürfe nicht zu einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko für die Land- und Forstwirtschaft werden. Gerade die landwirtschaftliche Nutzung unterscheide sich grundlegend von anderen Wirtschaftsbereichen, da die Landwirtschaft in und mit der Natur arbeitet.

Der DBV fordert, dass Handlungen nach guter fachlicher Praxis in dem Umweltschadensgesetz von einer Haftung ausgenommen werden. Ansonsten bestünde für den Landwirt aufgrund des immensen Haftungsrisikos nur die Möglichkeit, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu unterlassen. Dadurch könnte jedoch die bewährte Qualitätsproduktion landwirtschaftlicher Produkte in Mitleidenschaft gezogen werden. Daher sollte der Gesetzgeber entsprechend der Möglichkeit im EU-Recht die Landwirte von den Kosten für eventuelle Schäden bei ordnungsgemäßem Handeln befreien. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssten eindeutige und vor allem bundeseinheitliche Regeln für die Haftung von Umweltschäden geschaffen werden. Unterschiedliche Haftungsregelungen in den einzelnen Bundesländern wären hingegen praxisfremd und daher nicht akzeptabel. Nur durch eindeutige Haftungsregelungen werde außerdem die erforderliche Voraussetzung für die Versicherbarkeit von Schäden geschaffen.

Darüber hinaus bekräftigte der DBV, dass Schäden an der biologischen Vielfalt entsprechend den europäischen Vorgaben nur in ausgewiesenen Schutzgebieten nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie eine Haftung auslösen dürfe. Eine flächendeckende Haftung in allen Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz einzuführen, hieße EU-Recht erneut national zu verschärfen und wird daher vom DBV abgelehnt. Nach Ansicht des DBV-Präsidiums darf jedoch im Umweltschadensgesetz grundsätzlich nicht über eine 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinausgegangen werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Bauernverband e.V. (DBV) Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn Telefon: 0228/81980, Telefax: 0228/8198205

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