Gesundheitsministerium beanstandet Richtlinie häusliche Krankenpflege / bpa: Leider nur Teilbeanstandung
(Berlin) - Mit der letzten Gesundheitsreform (GKV-WSG) wurden Leistungsverbesserungen und Klarstellungen für behandlungspflegerische Leistungen beschlossen, deren genaue Ausgestaltung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in einer Richtlinie erfolgt ist. Diese Richtlinie zur Umsetzung der Vorgaben des GKV-WSG hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kürzlich beanstandet.
Zu Recht kritisiert das BMG die Richtlinie, weil die Leistungen des Geset-zes für die Patienten zu restriktiv durch den GBA ausgelegt wurden.
Uns geht die Beanstandung allerdings nicht weit genug. Einige Einschränkungen und Auflagen bleiben weiterhin bestehen, so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V.
(bpa).
Inhalt der Richtlinie sind u.a. Festlegungen zum Leistungsort, an dem häusliche Krankenpflege erbracht werden kann, sowie Klarstellungen zu den so genannten krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen.
Durch die Beanstandung des BMG muss die Richtlinie so überarbeitet werden, dass Einrichtungen der Behindertenhilfe zukünftig nicht grundsätzlich von der Verordnung häuslicher Krankenpflege ausgeschlossen sind. Vom Gemeinsamen Bundesausschuss ist sicherzustellen, dass die Regelung bis zu ihrer Überarbeitung ohne den grundsätzlichen Ausschluss von Einrichtungen der Behindertenhilfe angewendet wird.
Zudem muss in der vorgelegten Richtlinie die Verordnung häuslicher Kranken-pflege durch den Krankenhausarzt neu geregelt werden. Bisher sieht die Richtlinie vor, dass der Krankenhausarzt nur häusliche Krankenpflege verordnen darf, wenn ein Vertragsarzt nicht zu erreichen ist. Das ist dem BMG zu bürokratisch.
Für kranke Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist die Bean-standung eine gute Nachricht. Damit wird eine wichtige Gleichbehandlung erreicht. Behandlungspflegerische Leistungen dürfen nicht vom Wohnort des Patienten abhängig gemacht werden,, so Herbert Mauel, Geschäftsführer des bpa.
Angesichts der eindeutigen Klarstellung des BMG hinsichtlich der Einrichtungen der Behindertenhilfe bleibt unverständlich, warum entsprechende Korrekturen nicht auch an anderen Stellen der Richtlinie vorgenommen wurden. So müssen Versicherte, die häusliche Krankenpflege außerhalb der eigenen Wohnung erhalten sollen, sich an dem Erbringungsort regelmäßig wiederkehrend aufhalten. Damit dürfte die Kurzzeitpflege ausgeschlossen sein.
Der Gesetzgeber wollte, dass die häusliche Krankenpflege flexibel und ko-stengünstig an verschiedenen Orten erbracht werden darf. Der GBA hat diese Klarstellung eingeschränkt. Deshalb hätte auch an dieser Stelle das Ministerium korrigierend eingreifen müssen, so Bernd Tews.
Auch der Beschluss zur Verordnung von Behandlungspflege für Versicherte in Pflegeheimen, die einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behand-lungspflege haben, hat aufkommende Unsicherheiten nicht behoben. Als Voraus-setzung sieht die Richtlinie die Erforderlichkeit der ständigen Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft vor oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft, weil behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen müssen oder die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes am Tag und in der Nacht erforderlich ist. Hilfreich wäre die Klarstellung gewesen, dass auch der hohe vorhersehbare Bedarf an behandlungspflegerischen Maßnahmen als Anspruchsgrundlage als ausreichend gilt. Da aber der besonders hohe Bedarf an behandlungspflegerischen Maßnahmen in Pflegeheimen meistens unvorhergesehen auftritt, erwarten wir, dass die Versicherten in Pflegeheimen diesen Anspruch auch tatsächlich zügig nutzen können und entsprechend finanziell entlastet werden, so wie es die Gesetzesbegründung ausdrücklich vorsieht, so Herbert Mauel.
Die Beanstandung der Richtlinie in den beiden Punkten ist richtig und im Sinne der Patienten. Schade, dass diese Orientierung nicht konsequent bei allen Regelungen der Richtlinie erfolgt ist. Für die Patienten wäre dann mehr drin gewesen, bilanziert Bernd Tews.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa)
Bernd Tews, Geschäftsführer
Friedrichstr. 148, 10117 Berlin
Telefon: (030) 30878860, Telefax: (030) 30878889
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