Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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Gewährleistungsansprüche am Bau auch ohne Rechnung / Bundesgerichtshof (BGH) entschied kundenfreundlich

(Leipzig) - Bevor der Winter kommt, wollen Hausbesitzer noch schnell notwendige Reparaturarbeiten durchführen lassen.

„Viele gehen dabei ein gewisses Risiko ein, indem sie den Handwerker ohne Rechnung beschäftigen, weil es billiger sei“, sagt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Aber die so genannte „Ohne-Rechnung-Abrede“ kann teuer werden, wenn es schließlich um Gewährleistungsansprüche geht.

Zwar hat der BGH in zwei Urteilen (AZ: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07) entschieden, dass auch Kunden, die sich auf Schwarzarbeit eingelassen hatten, Gewährleistungsansprüche haben, wenn Pfusch abgeliefert wurde.

Allerdings hatten die vorhergehenden Instanzen diese abgelehnt, da es sich dabei um Steuerhinterziehung handelt und wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot der gesamte Vertrag nichtig wäre. Der BGH hob diese Urteile auf und verwies die Rechtsstreite an die Berufungsgerichte zurück.

Im ersten Fall sollte eine Terrasse im Haus abgedichtet und mit Holz ausgelegt werden. Die Arbeiten wurden nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so dass in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung Wasser eingetreten war. Im Fall Nummer zwei wurden Vermessungsarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses durchgeführt. Nun behaupten die Verbraucher, dass ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers falsch platziert wurden und verlangen Schadensersatz.

„Letztlich geht es darum, dass der Handwerker, der seinen Werklohn am Finanzamt vorbei einkassiert, nicht auch noch mit der Befreiung von seiner Gewährleistungspflicht belohnt werden soll“, betont Schmidt.

Neben den Gewährleistungsansprüchen liegt ein weiteres Risiko für den Verbraucher darin, dass für Schwarzarbeit keine Zahlungsquittung erteilt wird. Wenn der Handwerker nun plötzlich Angst vor dem Finanzamt bekommt und doch noch die Rechnung schickt, dann hat der Kunde keine Möglichkeit, seine Zahlung zu beweisen und muss im schlimmsten Fall doppelt bezahlen.

„Deshalb und weil keiner Schwarzarbeit unterstützen sollte“, empfiehlt Schmidt, „dass man besser keinen Auftrag in Schwarzarbeit erteilen, sondern auf Rechnung und Zahlungsquittung bestehen soll“.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

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