Pressemitteilung | BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

Gewerbeabfallverordnung ist "Abfallbeschaffungsverordnung" zu Gunsten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

(Köln) - Im Rahmen der Veranstaltung des BDE zur Gewerbeabfallverordnung am 20. November erklärte der Geschäftsführer des BDE, Dr. Rainer Cosson: "Selbstverständlich unterstützt der BDE das Ziel, die Ablagerung unvorbehandelter Gewerbeabfälle auf Substandard-Deponien (so genannten Scheinverwertung) schnell und wirksam zu beenden. Die private Entsorgungswirtschaft kann diese Intention verwirklichen, wenn dafür klare rechtliche Rahmenbedingungen bestehen. Die Gewerbeabfallverordnung ist indessen eine "Abfallbeschaffungsverordnung" zu Gunsten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Dies zeigt sich u.a. in § 7 Satz 4 GewAbfV. Hier ist festgelegt, dass die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle "Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen" haben.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sehen hierin die Möglichkeit, in jedem Gewerbebetrieb Fuß zu fassen. Die an die Städte und Kreise von den kommunalen Spitzen- und Fachverbänden herausgegebenen Musterformulierungen für die zukünftigen Abfallwirtschaftssatzungen lassen auf Grund der exorbitant hohen Beseitigungsvolumina, die an die Zahl der Beschäftigten in den Gewerbebetrieben geknüpft werden, Schlimmes vermuten. Bezeichnenderweise haben die Vertreter der öffentlichen Abfallwirtschaft auch gar keine Probleme damit, die Gewerbeabfallverordnung als - allerdings immer noch nicht ausreichenden - Akt zur Auslastung ihrer Beseitigungsanlage zu würdigen.

Ein Schlaglicht auf die ganze Fragwürdigkeit der Zwangsrestmülltonnen-Regelung hat bereits eine bekannt gewordene Aktion eines niedersächsischen Landkreises geworfen. Dort hatte man die gewerblichen Abfallerzeuger für die Bestellung eines kommunalen "Wertstoffcontainers" damit zu ködern versucht, dass sie dann im Gegenzuge kein Restabfallgefäß hinzunehmen brauchten. Dass diese Vorgehensweise die Dinge auf den Kopf stellt und krass rechtswidrig ist, bedarf wohl kaum weiterer Ausführungen.

Natürlich werden die geänderten Satzungsbestimmungen und das Geschäftsgebaren der öffentlichen Betriebe auf den Prüfstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gestellt. Das wird auf jeden Fall die Zahl der im Abfallrecht engagierten Rechtsanwälte erfreuen. Besser wäre es aber aus der Sicht unseres Verbandes, wenn durch die beherzte Änderung der Überlassungsregelungen in § 13 KrW-/AbfG eine solche neuerliche Kraftprobe gar nicht erst angestellt werden müsste."

Der BDE ist die mitgliederstärkste Vereinigung der bundesdeutschen Entsorgungsbranche. Als überwiegend mittelständisch strukturierter Verband repräsentiert er rund 900 Mitgliedsunternehmen mit ca. 160 000 Beschäftigten und ca. 18 Mrd. EUR Umsatz.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) Tempelhofer Ufer 37 50968 Köln Telefon: 030/5900335-0 Telefax: 030/5900335-99

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