Gleichbehandlung bei Förderung von Pflegeeinrichtung beschlossen
(Hamburg) - Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28. Juni 2001 entschieden, dass alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen gleichen Anspruch auf Investitionskostenförderung haben unabhängig von der Aufnahme in einen Bedarfsplan.
Ein ambulanter Pflegedienst, der Mitglied im bpa ist, hat von der beklagten Stadt Speyer die Anerkennung und finanzielle Förderung als sog. Ambulantes Hilfezentrum (AHZ) nach rheinland-pfälzischem Landesrecht eingefordert. Dies wurde abgelehnt, weil nach dem Bedarfsplan der Stadt nur ein einziges AHZ für das Stadtgebiet vorgesehen und dafür ein gemeinnütziger Betreiber eines Pflegedienstes in Trägerschaft der Wohlfahrtsverbände ausgewählt worden war.
Der bpa hat seit Jahren diese Ungleichbehandlung privater Pflegedienste in Rheinland-Pfalz kritisiert und die entsprechenden rechtlichen Schritte unterstützt. Denn Investitionskostenförderung erhalten dort nur die Ambulanten Hilfezentren. Aber AHZ kann nicht jeder Pflegedienst werden, da der lokale Bedarfsplan festlegt, wie viele AHZ es gibt. In Rheinland-Pfalz sind die AHZ zu 98 % in der Trägerschaft der Wohlfahrtsverbände, gleichzeitig obliegt es diesen Einrichtungen, unabhängige Beratung und Vermittlung durchzuführen.
Gegen diese wettbewerbsverzerrende Angebotssteuerung, die auch gegen die Grundsätze des SGB XI verstößt, hat ein ambulanter Pflegedienst mit Unterstützung des bpa Klage erhoben, um als AHZ zugelassen zu werden und eine entsprechende Förderung zu erhalten. Sowohl das Sozialgericht Speyer als auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gaben ihm Recht, aber die Stadt Speyer und das Land Rheinland-Pfalz haben die Entscheidung in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht erzwungen die jetzt zu Gunsten des privaten Pflegedienstes ergangen ist!
Bernd Meurer, Präsident des bpa, dazu: Dieses Urteil ist ein Riesenerfolg für die privaten Pflegeeinrichtungen! In Rheinland-Pfalz können damit endlich auch private Pflegedienste bei der Investitionskostenförderung berücksichtigt und Ambulante Hilfezentrum (AHZ) werden. Der jahrelange Einsatz des bpa und seiner Mitglieder dafür zahlt sich jetzt aus.
Wir begrüßen insbesondere die Feststellung des Bundessozialgerichts, dass durch Bedarfspläne nicht der vom Bundesgesetzgeber eingeführte freie Wettbewerb der Leistungserbringer eingeschränkt werden darf.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V. (bpa), Bundesgeschäftsstelle
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