Großzügigkeit des Vermieters ändert den Mietvertrag nicht / BGH entscheidet über Betriebskostenabrechnung
(Berlin) - Die Tatsache, dass ein Vermieter über 20 Jahre lediglich 20 Euro Betriebskostenvorauszahlung vom Mieter kassiert hat, ändert grundsätzlich nichts daran, dass der Mieter die Zahlung der Betriebskosten schuldet. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs wies die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az. VIII ZR 14/06).
Die im Vertrag getroffene Vereinbarung zur Abrechnung über die Betriebskosten gilt auch dann, wenn der Vermieter seinem Mieter großzügigerweise in den vergangenen zwei Jahrzehnten nur 20 Euro pro Monat an Betriebskosten berechnet hat. Damit machte der Vermieter allenfalls 10 Prozent dessen geltend, was der Mieter durch Wasserverbrauch und Heizung an Kosten verursacht hatte. Da sich der Vermieter angesichts der explodierenden Strom-, Gas- und Heizölpreise diese Großzügigkeit nicht mehr leisten konnte, verlangte er wie vereinbart vom Mieter die Zahlung der Betriebskosten auf Grundlage einer Abrechnung zu Recht, wie der BGH jetzt entschied.
Die Großzügigkeit des Vermieters kann man nicht einklagen, entschied der Bundesgerichtshof und verwies auf die vertragliche Vereinbarung. Der Mieter, der über 20 Jahre von seinem Vermieter profitiert hatte, scheiterte damit daran, weiter auf Kosten seines Vermieters zu leben.
Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland
Stefan Diepenbrock, Leiter, Verbandskommunikation
Mohrenstr. 33, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555
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